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20.Jan.2019



Rechtsstreit: Einspruch gegen einstweilige Verfügung und Erwiderung
Gegen den Antrag auf einstweilige Verfügung der Amiga-Parteien und Cloantos hinsichtlich der Vermarktung von AmigaOS 3.1.4 (amiga-news.de berichtete) hat Hyperion Einspruch eingelegt. Dieser wird in der darauffolgenden Erwiderung (PDF-Datei) zurückgewiesen:
  • Dem Einspruch zufolge habe Hyperion der Gegenpartei unterstellt, behauptet zu haben, dass Hyperion die Marken "AmigaOS" und "Boing Ball" nicht zur Vermarktung aller seiner Produkte verwenden dürfe. In der vorliegenden Erwiderung wird die Aussage wiederholt, dass diese Nutzung hingegen auf AmigaOS 4 beschränkt gewesen sei, was aus Abschnitt 1c der Streitbeilegungsvereinbarung von 2009 (PDF-Datei, amiga-news.de berichtete) hervorgehe.

  • Weiterhin gründe Hyperions Einspruch auf der Auffassung, dass die Amiga-Parteien eine über AmigaOS 4 hinausgehende Nutzung toleriert hätten, welche auf Abschnitt 2 basiere ("Amiga Parties agree and covenant that they will not institute any action, claim or proceeding anywhere in the world against Hyperion arising out of Hyperion's use, marketing, licensing, or sublicensing of the Software or AmigaOS 4 or Hyperion's use of the Licensed Marks in connection therewith"). Diese Auffassung jedoch wird zurückgewiesen, da sie dem Abschnitt 1c klar widerspreche und der Ausdruck "in Zusammenhang damit" ("in connection therewith") deutlich mache, dass sich Abschnitt 2 gleichfalls auf AmigaOS 4 beziehe.

  • Drittens habe Hyperion nahegelegt, entsprechend des Abschnitts 7 über den Abschnitt 1c hinausgehende "unabhängige Rechte" die Warenzeichen betreffend zu besitzen. Dieser Abschnitt 7 jedoch sei beim Einspruch sinnverändernd verkürzt wiedergegeben worden. Stattdessen handele es sich nur um eine Reihe von Verzichtserklärungen ("Disclaimer") auf Basis des damaligen Status quo der jeweiligen Rechte.

  • Neben dem vorgenannten Disput um den Einsatz der Warenzeichen habe Hyperions Einspruch auch die Aussage beinhaltet, dass es bei dem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht um eine Urheberrechtsverletzung gegangen sei. Dem wird seitens der Amiga-Parteien widersprochen, da offenkundig und von Hyperion auch selbst zugegeben worden sei, dass AmigaOS 3.1.4 auf AmigaOS 3.1 basiere.

  • Zudem vertrete Hyperion die Ansicht, Cloantos Rechte seien durch den Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung zu den damals bestehenden Lizenzvereinbarungen ("Rights sufficient to support Amiga Forever, including emulation modules") und den Anhang 3 (Anerkennung der Vereinbarung durch Nachfolger/Käufer von Hyperion bzw. von den Amiga-Parteien) eingeschränkt worden. Im Gegenteil jedoch sehen die Amiga-Parteien Cloantos - offenbar von Hyperion als unberechtigt angesehene - Teilnahme an der gerichtlichen Auseinandersetzung gerade im Anhang 3 begründet, da Cloanto hierdurch verpflichtet sei, bei Verstößen gegen die Vereinbarung aktiv zu werden, und Hyperions Vorgehen gegen die in Abschnitt 1b u.a. Cloanto zugesicherten Rechte (die bestehenden Lizenzen auf Basis von Anhang 1) verstoße. Als Urheberrechtsinhaber bezüglich des AmigaOS 3.1 und Aufgrund jenes Anhangs 3 sei Cloanto vollauf berechtigt gewesen, den Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen, während die Amiga-Parteien lediglich wegen der Warenzeichen-Ansprüche beteiligt seien.

  • Der dritte Komplex betrifft Amiga Inc. In seinem Einspruch habe Hyperion behauptet, Amiga Inc. sei von 2010 bis 2018 nicht existent ("void"), inaktiv oder behördlich aufgelöst gewesen. Dem wird in der vorliegenden Erwiderung als Anhang eine Erklärung Bill McEwens entgegengehalten, derzufolge er nach der Vereinbarung bis Ende 2016, als er als Präsident und alleiniger Direktor von Amiga Inc. zurückgetreten sei, weiterhin mit Lizenzierungsaktivitäten beschäftigt gewesen sei. Im August 2018 habe er Amiga Inc. dann wiederbelebt, nachdem der Firmenstatus infolge fehlender Steuererklärung und -zahlung "Void, AR’s or Tax Delinquent" gewesen sei (amiga-news.de berichtete). Der vorübergehende Status des Unternehmens als "void" habe jedoch nach den diesbezüglichen, in der Erwiderung zitierten Gesetzen des US-Bundesstaates Delaware keine Folgen für Amiga Inc. gehabt, da ein dortiges Unternehmen mit Begleichung der Steuerschuld in einen Zustand zurückversetzt wird als ob der Status "void" nie bestanden hätte.

  • Daneben habe Hyperion angeführt, dass Amiga Inc. die Amiga-Warenzeichen von 2010 bis 2018 nicht verwendet habe. Dem halten Cloanto und die Amiga-Parteien in ihrer Erwiderung entgegen, dass diese Nutzung indirekt, nämlich durch die Lizenznehmer von Amiga Inc. - etwa Cloanto oder Hyperion selbst - nachweislich durchaus erfolgt sei.

  • Im vierten Komplex geht es um unterschiedliche Ansichten zur Zulässigkeit von Beweismitteln sowie darum, ob Hyperion auf Grundlage der Vereinbarung die Warenzeichen auch für AmigaOS 3.1 nutzen darf oder nicht. Im Einspruch sei von Hyperion durchgängig argumentiert worden, dass Abschnitt 1 so zu interpretieren sei, dass die Verwendung der Warenzeichen auch für AmigaOS 3.1 möglich sei. Dem wird in der Erwiderung entgegengehalten, dass der die Warenzeichen betreffende Abschnitt 1c - im Gegensatz zu anderen Teilen der Vereinbarung - eben nicht von AmigaOS 3.1 (in der Vereinbarung: "the Software") spreche, sondern ausschließlich von AmigaOS 4. Aufgrund dieser Tatsache habe Hyperion versucht, über andere wie den oben bereits genannten Abschnitt 7 der Vereinbarung zu gehen, welcher sich lediglich mit dem Schutz der jeweiligen Warenzeichen befasst.

  • Weiterhin habe, wie im Antrag auf einstweilige Verfügung erwähnt, Hyperion in seiner damaligen Pressemitteilung (amiga-news.de berichtete) die Beschränkung auf AmigaOS 4 selber bestätigt. Ben Hermans' diesbezügliche Aussage im Rahmen des Einspruchs sei unzulässig, weil er nur bis 2003 Managing Partner von Hyperion gewesen sei, während sich der tatsächliche Direktor zur Zeit der Vereinbarung, Timothy de Groote, zu jener Pressemitteilung und Hyperions damaligen Motiven überhaupt nicht geäußert habe.

  • Fünftens schließlich habe Hyperion in seinem Einspruch geltend gemacht, dass die Amiga-Parteien und Cloanto in ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung selber eingeräumt hätten, dass Hyperion AmigaOS 3.1 bereits seit 2011 verkaufe. Dem wird nun entgegengehalten, dass AmigaOS 3.1 damals als Teil von AmigaOS 4 vertrieben wurde, um 68k-Anwendungen innerhalb dessen in Emulation laufen zu lassen, während AmigaOS 3.1.4 als eigenständiges Produkt für Original-Amigas vertrieben werde.

  • Daneben habe Hyperion im Einspruch darauf verwiesen, dass die Nutzung des Boing-Balls beim veränderten Bootscreen des ab 2016 von Hyperion eigenständig vertriebenen Original-AmigaOS (amiga-news.de berichtete) nicht von Amiga Inc. angefochten worden sei. Dies wird in der Erwiderung eingeräumt, jedoch wird im Gegenzug darauf verwiesen, dass zum einen Hyperion ansonsten den Begriff "AmigaOS" dabei vermieden hat ("Workbench 3.1", "new Hyperion 1.3 Kickstart ROM") und zum anderen Cloanto dafür die Verwendung des Begriffs "Workbench" durchaus angefochten habe (amiga-news.de berichtete), woraufhin Hyperion den Vertrieb von AmigaOS 3.1 in den USA eingestellt habe - jedenfalls bis zum Oktober 2018, als AmigaOS 3.1.4 veröffentlicht wurde.

  • Abschließend wird dargelegt, dass Hyperion in seinem Einspruch ausgesagt habe, dass eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb von AmigaOS 3.1.4 - konservativ geschätzt - für Hyperion jährliche Umsatzverluste von 240.000 bis 360.000 US-Dollar bedeuten würde. Hierbei handele es sich jedoch um reine Fantasiebeträge, denn dafür gebe es seitens Hyperions keinerlei Nachweis - und ebensowenig für die von Timothy de Groote genannten etwa 25.000 Dollar Umsatz in den ersten Wochen, welchen zudem die im Antrag auf einstweilige Verfügung genannte Einschätzung Mike Battilanas relativiere, dass im Amiga-Markt der Hauptumsatz mit einem Produkt wie AmigaOS 3.1.4 im ersten halben Jahr generiert werde.
Sofern man den Recherchen des Autors der "Amiga Documents" Glauben schenken mag, sieht sich Hyperion neben der gerichtlichen Auseinandersetzung um AmigaOS 3.1.4 zugleich auch AmigaOS 4 betreffenden Schwierigkeiten ausgesetzt, da Gerüchten zufolge Trevor Dickinson (A-EON Technology) bereits seit Monaten den Kernel dieses Betriebssystems, Exec SG, besitze, was dann möglicherweise auch ein anderes Licht auf den aktuellen Fokus Hyperions auf den 68k-Markt werfe.

Exec SG war, wie im Zuge der früheren gerichtlichen Auseinandersetzung mit Amiga Inc. bekannt geworden war, nie im Besitz Hyperions, sondern bei dessen Entwicklern verblieben (amiga-news.de berichtete). Differenzen zwischen Trevor Dickinson und Hyperions Ben Hermans waren insbesondere vergangenen Sommer zutagegetreten, als schwere Vorwürfe laut wurden (amiga-news.de berichtete). (snx)

[Meldung: 20. Jan. 2019, 13:07] [Kommentare: 58 - 08. Feb. 2019, 05:14]
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