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22.Mai.2007 |
Rechtsstreit Amiga-Hyperion: Hyperions Entgegnung In der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Amiga Inc. und Hyperion liegt unter dem Titellink nun eine erste inhaltliche Stellungnahme seitens Hyperions vor. Zusammengefasst werden die folgenden Argumente geltend gemacht: 1. Gemäß des am 3. November 2001 zwischen Amiga Inc. (AI), Eyetech und Hyperion geschlossenen Vertrages hätten die AmigaOne-Partner (d.h. Hyperion und Eyetech) im Falle eines Bankrotts von Amiga Inc. (Washington, AIW) eine exklusive, unbefristete, weltweite und gebührenfreie Lizenz für die Entwicklung, Nutzung, Veränderung und Vermarktung von OS4 unter dem Warenzeichen "Amiga OS" erhalten. Da der AI-Geschäftsführer Bill McEwen unter Eid bezeugt habe, dass AIW insolvent sei, seien der heutigen Firma Amiga Inc. (Delaware, AID) auch keine Rechte aus jenem Vertrag zugefallen. 2. Selbst unter der Annahme, dass AIW nicht insolvent gewesen wäre, hätten AID die Rechte nicht zufallen können, da eingangs erwähnter Vertrag die zuvorige Einwilligung aller ursprünglichen Vertragspartner erfordert hätte, welche jedoch nicht erfolgt sei. 3. Selbst unter der Annahme, dass AIW nicht insolvent gewesen und eine Zustimmung zur Rechteübertragung an AID erfolgt wäre, hätte Hyperion dennoch zu keinem bisherigen oder künftigen Zeitpunkt in den Geschäftsbeziehungen mit ACube Systems gegen die Vorgaben des Vertrages verstoßen. Somit hätte AID auch keinen Grund gehabt, Hyperion die Lizenz zu entziehen. Die Ziel-Plattform für OS4 sei im Vertrag nämlich als PowerPC-Hardware definiert, die die Produkte von phase 5/DCE sowie den (Escena-) AmigaOne beinhalte, aber nicht darauf beschränkt sei. Und da die angekündigte Zusammenarbeit mit ACube Systems - zumal bisher noch nicht einmal in die Tat umgesetzt - sich sogar auf die explizit genannte PowerUp-Hardware bzw. den AmigaOne beziehe, habe man auch nicht gegen die getroffene Vereinbarung verstoßen. 4. Selbst unter der Annahme, dass AIW nicht insolvent gewesen und eine Zustimmung zur Rechteübertragung an AID erfolgt wäre, hätten weder AIW noch eine der angeblichen Nachfolgefirmen die erforderlichen 25.000 US-Dollar binnen sechs Monaten nach Fertigstellung des Betriebssystems an Hyperion gezahlt. In diesem Zusammenhang weist Hyperion darauf hin, dass es sich bei diesem Betrag - selbst wenn er denn von AI rechtzeitig bezahlt worden wäre - zudem nicht etwa um eine Rückkaufklausel des Vertrages gehandelt hätte, sondern lediglich um eine Summe, für die AI sich selber in die Weiterentwicklung von OS4 hätte einkaufen können, ohne dass sich dadurch aber etwas an der Lizenz der AmigaOne-Partner geändert hätte. Zweitens legt Hyperion die Fertigstellung von OS4 auf den Dezember 2004 fest, da zu diesem Zeitpunkt diejenigen Entwicklungsziele erreicht worden wären, die im ursprünglichen Vertrag vereinbart worden seien. Somit wäre die sechsmonatige Frist bereits am 27. Juni 2005 abgelaufen. 5. Selbst unter der Annahme, dass AIW nicht insolvent gewesen und eine Zustimmung zur Rechteübertragung an AID erfolgt wäre, hätten weder AIW noch eine der angeblichen Nachfolgefirmen binnen sechs Monaten nach Fertigstellung des Betriebssystems eine substantiell neue Version des Betriebssystems herausgebracht, weshalb den AmigaOne-Partnern neuerlich eine exklusive, unbefristete, weltweite und gebührenfreie Lizenz für die Entwicklung, Nutzung, Veränderung und Vermarktung von OS4 unter dem Warenzeichen "Amiga OS" zugefallen wäre. 6. Die von AID geforderte Verhängung einer einstweiligen Verfügung sei zudem unzulässig, weil diese auch Auswirkungen auf eine weitere Partei, nämlich Eyetech, hätte, ohne dass letztere jedoch vorher hiervon in Kenntnis gesetzt worden sei. 7. Als letzter Punkt wird von Hyperion angeführt, dass AID selbst zugebe, dass auch Dritte Rechte am geistigen Eigentum von OS4 hätten (nämlich jene Drittentwickler, die von Hyperion unterbeauftragt wurden - was zudem Hans-Jörg und Thomas Frieden miteinschliesse). Rechte, die noch nach belgischem sowie EU-Recht näher zu bestimmen wären. Weshalb es Hyperion aufgrund dieser Rechte Dritter auch gar nicht möglich sei, der beantragten einstweiligen Verfügung Folge zu leisten. (snx) [Meldung: 22. Mai. 2007, 22:40] [Kommentare: 236 - 03. Jun. 2007, 03:18] [Per E-Mail versenden] [Druck-Version] [ASCII-Version] | ||
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