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2008-05-12, 16:57 h

whose
Posts: 2156
User
Zitat:
Original von Maja:

Was die Privatkopie betrifft, die angeblich durch die Novellierung des Gesetzes kriminalisiert werden soll. Man lese aufmerksam § 108b UrhG. Ich denke, dass muss nicht weiter kommentiert werden.


Doch, muß es. Das Problem dabei ist, daß das Gesetz nicht weiter regelt, wie eine Auffindung einer solchen Kopie im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu handhaben ist. In vorliegenden, realen Fällen bedeutete dies, daß die Ermittlungsbehörden rechtlich problemlos von einem Straftatsverdacht (mögliche Weitergabe von Kopien an Dritte) ausgehen und in diesem Rahmen weitere Ermittlungen anstoßen konnten. Der "Rest" war dann nur eine Frage von "Datenabgleichen", um auf eine "Weitergabe an dritte, nicht persönlich nahestehende Personen" schließen zu können.

Genau aus diesem Grund wird in Kommentaren zu dieser Gesetzgebung immer noch von "Rechtsunsicherheit für Konsumenten" gesprochen, welche erst vor dem BVerfG beendet werden kann. Dazu muß aber erst einmal ein Betroffener entsprechend Klage erheben, was bisher noch nicht geschehen ist. Aus welchen Gründen, kann man sich anhand von Landgerichtsurteilen problemlos auch mit sehr wenig Phantasie vorstellen.

In der realen Welt (willkommen in dieser!) bedeutet der Paragraph nichts anderes als das, was ich schon sagte: Solang keiner drauf stößt, ist es (l)egal. Aber wehe, wenn!

Das sieht übrigens bei der "legalen" Umgehung eines Kopierschutzes bei Software nicht anders aus. Ob legal oder nicht ist da mehr Glücks- als Rechtssache.

Grüße

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2008-05-12, 18:36 h

Maja
Posts: 15429
User
@whose:

Es ist in 108b doch eingentlich relativ klar formuliert, was in Gesetzen leider recht selten vorkommt. Was allgemein unter Privatkopie verstanden wird, ist dort ausdrücklich von der vorgesehenen Strafe ausgenommen. Was willst Du noch mehr?

Jetzt kann man noch, wie Du es hier jetzt machst, ein Szenario heranziehen, in dem der rein private Gebrauch der Kopien fraglich erscheint. Dazu braucht es aber wiedrum Beweise, denn für eine Anklage reicht es nicht, einfach mal von etwas auszugehen. Könnte es sein, dass die von dir erwähnten Kommtentatoren zu dieser Gesetzgebung diesen nicht ganz undeutenden Umstand regelmäßig "vergessen" zu erwähnen?

Abgesehen davon. Selbst wenn es Beweise für ein rechtswidriges Verhalten gibt, bleibt man spätestens dann in der Argumentation gegen dieses Gesetz in seiner aktuellen Form stecken, wenn man sich vor Augen führt, dass Beweise, die Zweifel an der Absicht hinter der Kopiererei zulassen, auch vor der Novellierung des UrhG unangenehme Folgen hatten. Mit und ohne Kopierschutz. IIRC war es schon immer verboten, alles einfach wie Freeware zu behandeln.

Im Strafrecht entscheidet immer der gerade zuständige Richter, ob er eine Schuld als erwiesen betrachtet oder nicht. In der Regel hat man zumindest nach dem ersten Prozess immer die Möglichkeit in Revision zu gehen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung für ungerecht betrachtet wird. Das ist so geregelt, weil Gesetzgebung und Justiz sich bewusst sind, dass auch Ermittler, Staatsanwälte, Verteidiger und Richter Fehler machen können.

Es wäre aber viel mehr damit gewonnen, wenn ein größerer Teil der Menschen endlich mal lernen würde, zwischen Nutzungsrecht und Eigentum klar zu unterscheiden, statt den droheneden Untergang der Menschenrechte immer nur in Gesetzen zu suchen, während das Fehlverhalten, das für diese Gesetze ursächlich ist, einfach als Normalität hingenommen wird. Zu viele glauben, sie würden Software, Musik und Filme kaufen und betrachten die Software, die Musik, den Film als ihr persönliches Eigentum. Das ist nun mal völlig falsch gedacht.

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2008-05-12, 20:51 h

Holger
Posts: 8116
User
Zitat:
Original von whose:
Doch, muß es. Das Problem dabei ist, daß das Gesetz nicht weiter regelt, wie eine Auffindung einer solchen Kopie im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu handhaben ist.

Die Vorgehensweise eines Staatsanwaltes ist nunmal nicht Sache des UrhG. Prinzipiell nicht.
Zitat:
In vorliegenden, realen Fällen bedeutete dies, daß die Ermittlungsbehörden rechtlich problemlos von einem Straftatsverdacht (mögliche Weitergabe von Kopien an Dritte) ausgehen und in diesem Rahmen weitere Ermittlungen anstoßen konnten.
Einspruch.
Bevor ein Ermittler über Deine legalen Kopien stolpern kann, muss er ja einen Blick drauf werfen, a) weil er sie im Internet sehen kann oder b) weil er schon in Deiner Wohnung/auf Deinem Rechner ist. Praktisch bedeutet das in jedem Fall, dass der Straftatsverdacht schon bestanden hat, bevor Deine möglicherweise legalen Kopien in die Ermittlung einfließen.
Vergleiche auch mit Deiner, in diesem Punkt vollkommen korrekten Aussage:
Zitat:
In der realen Welt (willkommen in dieser!) bedeutet der Paragraph nichts anderes als das, was ich schon sagte: Solang keiner drauf stößt, ist es (l)egal
Berücksichtigt man noch, dass ohne Anfangsverdacht keiner drauf stoßen kann, wissen wir auch, warum bislang noch keine diesbezügliche Grundsatzentscheidung getroffen wurde: bislang wurde noch kein über jeden Zweifel erhabener, fälschlich Verdächtigter gefunden, der die Legalität seine Kopien nachweisen musste.

mfg

--
Good coders do not comment. What was hard to write should be hard to read too.

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2008-05-13, 23:48 h

Alchemy
Posts: 784
[Banned user]
Alles ist Illegal, schließlich steht vor jeder Haustür, jeden Tag ein Polizist und schaut bei Laune in die Bude rein.

Also aufpassen ihr Pösen "Raubwarezkillerspieler" ihr. :shock2:

PS: Schaut mal vor der Tür, wenn da kein Aufpasser steht, sofort seine Illegalität der nächsten Polizeidienststelle melden. Das ist oberste Bürgerpflicht. Und die sollen gefälligst diesen Aufpasser wieder einfangen, wo kommen wir dahin wenn der einfach so abhaut. :D

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