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13.Jun.2007



Amiga Inc.: Einstweilige Verfügung gegen Hyperion abgelehnt
Nachdem Amiga Inc. am 26. April 2007 Klage gegen Hyperion auf Unterlassung, Vertragserfüllung, Markenverletzung, unlauteren Wettbewerb, Eigentumsherausgabe und Rechtsschutz durch ein Feststellungsverfahren eingereicht hatte, war am Folgetag zudem ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt worden. Dieser wurde vorgestern vom zuständigen Gericht in Seattle, USA, abgelehnt (PDF-Datei, 56 KB).

Mit der einstweiligen Verfügung sollte Hyperion die Verwendung der Amiga-Warenzeichen und der Verkauf von AmigaOS 4 sowie jegliche sonstigen Aktivitäten verboten werden, die gegenüber Amiga Inc. zu unlauterem Wettbewerb, Verletzung des geistigen Eigentums oder Rufschädigung führen. Zudem sollte Hyperion gezwungen werden, sich nicht länger dagegen zu sperren, sämtliche Programmteile, Quellkodes und geistigen Rechte an AmigaOS 4, die sich unter Hyperions Kontrolle befinden, an Amiga Inc. zu überführen sowie die erforderlichen Schritte einzuleiten, um auch die übrigen Komponenten von den Drittentwicklern zu diesem Zwecke zu erwerben.

Der Antrag auf einstweilige Verfügung wurde abgelehnt, da Amiga Inc. als Kläger weder überzeugend darlegen konnte, dass ein wahrscheinlicher Erfolg der eingereichten Klage in Kombination mit einem bis dahin eintretenden irreparablen Schaden bestehe, noch ernsthafte Zweifel aufzuwerfen vermochte, die deutlich eine besondere Härte zugunsten des Klägers aufgezeigt hätten. Denn weder konnte das Gericht aufgrund der ihm bisher vorliegenden unklaren Faktenlage die Erfolgsaussichten des laufenden Gerichtsverfahrens beurteilen, noch habe Amiga Inc. darlegen können, dass dem Unternehmen ohne einstweilige Verfügung irreparabler Schaden entstehe - d.h. ein Schaden, der nicht durch spätere Ersatzzahlungen im Anschluss an ein für den Kläger positives Urteil behoben werden könnte. Da eine einstweilige Verfügung dazu dient, den Status quo bis zur Urteilsverkündung zu bewahren, könne das Gericht somit diesem Zwecke lediglich durch eine Ablehnung, nicht aber durch eine Gewährung der beantragten Verfügung nachkommen.

Im Detail vermochte das Gericht bisher keinen Nachweis für die Übertragung der Amiga-Rechte von Amiga Inc. (Washington, AIW) an Itec LLC zu finden, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht beurteilt werden könne, ob der Kläger, also Amiga Inc. (Delaware), die behaupteten Rechte innehabe. Und auch ein vorgebrachtes Dokument über die Weiterveräußerung von Itec an KMOS werfe Fragen auf, da es auf den 7. Oktober 2003 datiert sei, aber auf einen Brief von Amiga Inc. vom 10. Oktober verweise, welcher selbst wiederum aber dem Gericht nicht vorgelegt wurde. Zudem sei nicht klar, wer oder was "Amiga Inc." zu jenem Zeitpunkt war bzw. ob oder in welcher Form "Amiga Inc." damals überhaupt existierte. Des weiteren sei auch keine schriftliche Einverständniserklärung der Parteien des ursprünglichen Lizenzvertrages von 2001 - d.h. von Hyperion, Eyetech und Amiga Inc. - zu der Rechteübertragung von AIW an Itec oder von Itec an KMOS vorhanden.

Auch in der Frage der Insolvenz von AIW, für die der Lizenzvertrag einen Übergang der Rechte an Hyperion vorsah, vermochten Kläger und Beklagter dem Gericht keine Eindeutigkeit zu verschaffen, da nicht klar festgelegt worden sei, was genau unter Insolvenz in diesem Zusammenhang zu verstehen sei, so dass bisher auch nicht beurteilt werden könne, ob oder wann AIW im Vertragssinne insolvent geworden ist. Somit könnten auch unter diesem Aspekt die Erfolgsaussichten der Klage gegenwärtig nicht eingeschätzt werden.

Und drittens schließlich bleibe bisher sowohl unklar, ob Amiga Inc. die erforderlichen 25.000 US-Dollar an Hyperion gezahlt hat oder aber Teile der genannten Zahlungen zur Begleichung anderer Rechnungen gedacht waren, als auch, wann denn nun genau AmigaOS 4 fertiggestellt worden sei und somit die damit verbundene Frist für die Zahlung begonnen habe. (snx)

[Meldung: 13. Jun. 2007, 17:05] [Kommentare: 72 - 16. Jun. 2007, 22:50]
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