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26.Sep.2001 Denic |
Denic Pressemitteilung bezüglich Domainstreitigkeiten DENIC muss bei Domainstreits grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Entscheidung aktiv werden Bundesgerichtshof definiert Voraussetzungen für ein Eingreifen der DENIC bei Domainstreitigkeiten Die DENIC ist als Registrierungsstelle für DE-Domains unter keinen Umständen verpflichtet, bei der Registrierung von Domainnamen diese in irgendeiner Form zu überprüfen. Dies geht aus der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes zum Fall "ambiente.de" hervor, die jetzt vorliegt. Nach Ansicht des Gerichts kann von der DENIC grundsätzlich nur dann das Aufheben einer Registrierung erwartet werden, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gegen den Domaininhaber vorliegt. Unabhängig davon könne eine Aufhebung allenfalls bei einem Domainnamen in Betracht kommen, der "mit einer berühmten Marke identisch ist, die auch in allgemeinen Verkehrskreisen über eine überragende Verkehrsgeltung verfügt". Die DENIC kann daher auch weiterhin nach dem Prioritätsprinzip vorgehen und Registrierungen in automatisierter Form entgegennehmen. Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich bestätigt. Komplette Pressemitteilung siehe Titellink. (ps) [Meldung: 26. Sep. 2001, 21:14] [Kommentare: 0] [Per E-Mail versenden] [Druck-Version] [ASCII-Version] | ||
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