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17.Sep.1999
Rüdiger Engel per eMail


Bericht von Verhandlung Thielker .\. Troidl - Marke "Webspace"
Rüdiger Engel hat für uns die Verhandlung beobachtet. Lesen Sie seinen kurzen Bericht, in welchem er schildert, wie er die Verhandlung erlebt hat und was dabei herausgekommen ist. Das Medieninteresse war kläglich: ganze vier Leute waren im Gerichtssaal als Zuschauer anwesend.

Das Ergebnis dieser Verhandlung: Troidl wurde dazu verpflichtet, bis zum Abschluß des Löschungsverfahrens das Wort "Webspace" im geschäftlichen Verkehr nicht zu benutzen.

From:       Rüdiger Engel Ruediger.Engel@gmx.de
To:         Petra Struck Petra.Struck@online-club.de
Date:       Fri, 17 Sep 1999 15:05:31 +0200
Subject:    Bericht von Verhandlung Thielker .\. Troidl

Beim Betreten des Verhandlungssaales fiel mir erstmal die geringe
Zuschauerzahl auf, außer mir waren lediglich 3 Personen anwesend.
Der Antragsgegner (Troidl) war persönlich mit zwei Anwälten an seiner Seite
anwesend, Thielker ließ sich durch Freiherrn v. Gravenreuth und noch einen
Anwalt vertreten.

Als der Anwalt des Antragsgegners ein langes Plädoyer über den Schutzwert
der Bezeichnung "Webspace" startete, unterbrach ihn der Richter nach kurzer
Zeit mit den Hinweis darauf, daß das nicht Gegestand dieser Verhandlung
sei.

Gravenreuth hat eigentlich während der gesamten Verhandlung nicht viel
geagt. Das einzig Bemerkenswerte in Gravenreuths Aussagen war, daß er
"keine Hundert, aber doch mehr als zwölf Abmahnungen" verschickt habe und
mit "einigen Großen" auch Lizenzverträge zur Nutzung des Namens "Webspace"
geschlossen habe.

Nachdem nach einer Stunde keine Einigung erzielt werden konnte (Troidls
Anwalt wollte nunmal von seiner prinzipiellen Ablehnung des Markenschutzes
für "Webspace" nicht abrücken und auch Gravenreuth blieb natürlich bei
seiner Forderung) gingen die Parteien in eine Pause. Tenor des Richters und
Gravenreuths war es, Troidl beizubringen, daß er sich seine Prinzipien
nicht leisten könne und einlenken möge. Man käme ihm ja sogar mit der
Möglichkeit der Ratenzahlung entgegen.

Nach der Pause verkündete der Richter dann folgendes Urteil:

1.) Der Antragsgegner verpflichtet sich, bis zum Abschluß des
Löschungsverfahrens beim Markengericht in München (AZ 39806414.8/42-S166
aus 99) unbeschadet seiner Rechte aus §23 Markenschutzgesetz das
Kennzeichen "Webspace" im geschäftlichen Verkehr für die Bereitstellung der
für die Internetpräsentation von Dritten benötigte Hardware (Speicherplatz)
sowie die Durchführung der technischen Umsetzung nicht zu benutzen.

2.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Antragsgegner,
eine Vertragsstrafe in Höhe DM 10.001,- zu bezahlen.

3.) Der Antragsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus einer
bisherigen etwaigen Nutzung des Kennzeichens durch den Antragsgegner.

Mit Punkt 3 erledigt sich dann natürlich Ratenzahlung.
Die Punkte 4 bis 7 und die Zusätze behandeln vor allem Formalien.
Es wäre noch zu erwähnen, daß Troidl 4/5 der Verfahrenskosten trägt und ihm
Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt wurde.
(ps)

[Meldung: 17. Sep. 1999, 08:00] [Kommentare: 0]
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