26.Okt.2003
Gerhard Holzmann (E-Mail)
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Gerichtsurteil: Neues zu Ph. Holzmann AG ./. Gerhard Holzmann
Im Prozessfall zwischen dem lnsolvenzverwalter des Bau-Unternehmens
Philipp Holzmann AG und dem Existenzgründer Gerhard Holzmann wegen der
Nutzung der Internet-Domain holzmann-bauberatung.de hat das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg am 25.9.20003 die Berufung des Beklagten Gerhard
Holzmann gegen das Urteil des Hamburger Landgerichts vom 3.9.2002
zurückgewiesen.
Gerhard Holzmann wird damit untersagt, die Bezeichnungen
"Holzmann-Bauberatung", "Team-Holzmann-Bauberatung", "Holzmann Bauberatung
Planung-Beratung Handel" oder "Holzmann Bauberatung Planung
Beratung-Handel e.K." im geschäftlichen Verkehr einschließlich der
Verwendung von gleichlautenden Internet-Domains zu nutzen.
Das Gericht verweist auf das maxem-Urteil BGB § 12 des Bundesgerichtshofes
vom 26. Juni 2003 (I ZR 296/OO, OLG Köln):
- Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name
liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts
derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.
- Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der
Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem
Namen Verkehrsgeltung besitzt.
Weitere Informationen zu diesem Prozess finden Sie auf der Website von
Gerhard Holzmann unter dem Titellink unter dem Punkt Mahnwahn. (nba)
[Meldung: 26. Okt. 2003, 01:45] [Kommentare: 21 - 27. Okt. 2003, 12:18]
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