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Am 28. Februar 1997 erwirkt die ESCOM AG vor dem Landesgericht Hannover eine einstweilige Verfügung gegen Village Tronic, die Letzterem den Vertrieb von AmigaOS 3.1 untersagt. Village Tronic legt Berufung gegen diesen Beschluss ein und bekommt in zweiter Instanz Recht: Das Oberlandesgericht Celle hebt die Einstweilige Verfügung am 16. Juli 1997 wieder auf.
Im Urteil des Oberlandesgerichts wird (u.a.) festgehalten, dass die ESCOM AG kein alleiniges Nutzungsrecht für AmigaOS 3.1 belegen konnte:
"Ein Unterlassungsanspruch [...] setzte voraus, daß die [ESCOM AG] ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Betriebssystem OS 3.1 besäße. Daß dies der Fall ist, kann nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit festgestellt werden.
In den zwischen der Commodore-Amiga-Gruppe und der [ESCOM AG] geschlossenen Verträgen ist nur von 'sämtlichen aufgrund der Patente bestehenden Rechte, Titel und Rechtsansprüche' die Rede; das Betriebssystem OS 3.1 ist dort nicht als solches bezeichnet. Den vorgelegten Unterlagen über eine Vereinbarung zwischen diesen Parteien vom 13. März 1995 läßt sich deshalb nicht hinreichend überprüfbar entnehmen, daß die [ESCOM AG] die ausschließlichen Lizenzrechte an dem Betriebssystem erworben hat."
(Anm. d. Red.: deutsche Gerichtsunterlagen sind i.d.R. nur anonymisiert erhältlich. im Original ist im oben zitierten Absatz entweder die Bezeichnung "ESCOM AG" geschwärzt oder es ist von der "Gemeinschuldnerin" die Rede)
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