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amiga-news.de Forum > Get a Life > Jugendschutz und Spieledownloads [ - Suche - Neue Beiträge - Registrieren - Login - ]

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24.03.2005, 09:33 Uhr

MarkusPohlmann
Posts: 164
Nutzer
Vielleicht interessiert es hier noch jemanden, oder es weiss schon jemand besser bescheid als ich, aber ich habe mich mal per Mail an die USK gewandt und nachgefragt was so zu beachten wäre, wenn man selbstgeschriebene Spiele auf einer eigenen Homepage online stellen möchte. Die Antwort, wenn ich eine erhalte, werde ich hier auch posten.

Bei meinen Fragen ging es um folgendes:
Soweit ich informiert bin dürfen Spiele ohne Altersfreigabe unter 18 jährigen nicht zugänglich gemacht werden, was - soweit ich das sehe - das Online stellen auf einer eigenen Webpage ohne AVS rechtlich verbietet. (Ich bitte um Korrektur wenn dem nicht so sein sollte).

Da ich meine selbstgeschriebenen Spiele nicht irgendwo zur Prüfung abgegeben habe dürften diese - meines Erachtens nach - somit auch nicht ungeschützt zum Download angeboten werden (wie sinnvoll das bei meinen "Kreationen" ist, sei mal dahingestellt I-) ).

Zu dieser Thematik wüsste ich von der USK gerne:
-ob dem wirklich so ist
-wie eine Prüfung beantragt wird
-ob und wenn ja was so eine Prüfung kostet
-ob auch unfertige Demoversionen von Spielen betroffen sind

Wie gesagt, wenn ich eine Antwort erhalte, stelle ich die hier auch mal rein, aber ich würde gerne, falls jemand von euch damit schon Erfahrung hat, eure Anmerkungen dazu hören, bzw. lesen.

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24.03.2005, 13:07 Uhr

Maja
Posts: 15429
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Zitat:
Was ist der Unterschied zwischen indizierten und nicht gekennzeichneten Medien ?

Indizierte Trägermedien, die von der Bundesprüfstelle in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden, unterliegen den Vertriebsbeschränkungen des § 15 JuSchG. Sie dürfen u.a. nicht mehr öffentlich beworben werden.

Eine Kennzeichnungspflicht besteht für so genannte „Bildträger”.

Nicht gekennzeichnete Trägermedien sind entweder nicht zur Kennzeichnung vorgelegt worden oder die beantragte Kennzeichnung wurde von der FSK (Filme) bzw. USK (Computerspiele) abgelehnt, weil eine Jugendgefährdung angenommen wurde.

Soweit es sich nicht um schwer jugendgefährdende Trägermedien handelt, für die die Vertriebs- und Verbreitungsbeschränkungen des § 15 JuSchG bereits qua Gesetz gelten, führt erst die Indizierung eines nicht gekennzeichneten Trägermediums zu den Folgen nach § 15 JuSchG. Aber auch die nicht gekennzeichneten Trägermedien unterliegen bestimmten Verbreitungsbeschränkungen, die sich aus § 12 Abs. 3 JuSchG ergeben.

Es gibt darüber hinaus auch Trägermedien, die keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen, z.B. Printmedien.

Zitat Ende.

Quelle: BPJM, FAQ

Dazu § 12 JuSchG in Gänze (wichtig für Begriffsbestimmung Bildträger = Datenträger).

Zitat:

JuSchG § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen

(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann

1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

Zitat Ende.

Quelle: Jugendschutzgesetzt



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24.03.2005, 13:32 Uhr

MarkusPohlmann
Posts: 164
Nutzer
Danke Maja, für die Zusammenstellung. Durch die Seite der Bundesprüfstelle habe ich mich gestern auch gewühlt, hab mich dann aber der USK zugewandt da ich es so verstanden habe, dass ein Einschreiten der Bundesprüfstelle nur dann stattfinden würde, wenn die USK (Beispielsweise) nicht geprüft hat oder keine Freigabe erteilt hat.
Gesetzestexte liebe ich ja besonders, aber ich habe trotzdem gerade nochmal versucht, meine Fragen mit den von Dir aufgeführten Zitaten selbst zu beantworten.

Wenn ich das richtig sehe, handelt es sich bei meiner Webpage auf der das Spiel stünde um ein nicht gekennzeichnetes Trägermedium und ich müsste § 12 Abs. 3 JuSchG zwingend beachten.

Zitat:
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

Die hab'ich noch nicht für meine Programme.
Das heisst Prüfung vor Onlinestellung: zwingend ja.

Ebenso kann ich Demoversionen wohl auch nicht ohne Prüfung online stellen:

Zitat:
Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten.

Ist jetzt der einzige Punkt den ich dafür zu Rate ziehen konnte.

Bliebe also offen, wie lasse ich prüfen und kostet das was.
Die Preistabelle der Bundesprüfstelle jedenfalls ist für Hobbyentwickler schonmal Schock genug, finde ich...

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24.03.2005, 15:10 Uhr

MarkusPohlmann
Posts: 164
Nutzer
Ich habe gerade eine Antwort von der USK erhalten und hoffe, sie hilft auch anderen weiter (oder bin ich der einzige der sich diese Fragen wirklich gestellt hat?):

Zitat:
Ihre reinen Online-Titel fallen nicht in den Geltungsbereich des JuSchG.
Das heißt, sie unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht durch die
Obersten Landesjugendbehörden. Das heißt wiederum, die Spiele benötigen
keine USK-Freigabe.
Das wiederum bedeutet, Sie brauchen keinen Antrag auf USK-Prüfung zu
stellen.

Selbstverständlich dürfen Sie keine jugendbeeinträchtigenden und
jugendgefährdenden Spiele online stellen. Was letzteres betrifft –
indizierte/beschlagnahmte Spiele müssen Sie kennen (BPM-Aktuell), die
dürfen Sie sowieso nicht online anbieten. Der Jugendmediendienste
Staatsvertrag ist die gesetzliche Grundlage dafür.


Die Aussage überrascht mich jetzt etwas, aber es hängt wahrscheinlich viel vom Wörtchen "Jugendbeinträchtigend" ab.
"Beinträchtigend" sind die Spiele laut Webpage der USK dann, wenn selbige nach Prüfung keine Altersfreigabe erteilt (rotes Siegel) - wenn ich das richtig verstanden habe.

Ich schliesse jetzt aus dieser Antwort aber mal folgendes:
Als Hobbyprogrammierer ist es gestattet, eigene Spiele Online zum Download anzubieten, ohne diese Kennzeichnen zu lassen.

Liegen diese Spiele auf einem anderen Datenträger vor (also keine "reinen Onlinespiele"), gilt das nicht mehr und die Kennzeichnung muss erfolgen.








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24.03.2005, 15:17 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
@ MarkusPohlmann

§ 12 (5) JuSchG, den du zum Schluss zitiert hast, betrifft Magazine und Zeitschriften die mit "Bildträgern" (CDs, DVDs, VHS-Kasetten, etc.) ausgeliefert werden. "Periodoische Druckschriften". Also z. B. monatlich erscheinende Computer-Magazine.

Das Problem ist, die BPJM spricht von Medien, also Datenträger. Das JuSchG spricht von "Bildträgern" (und meint auch bespielte Datenträger). Sind alles keine Downlaods. Und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag spricht in Absatz 4 "Unzulässige Angebote" von keines von Beidem, sondern nur von den Inhalten eines Angebotes.

Wer da jetzt spitzfindig eine Lücke in den Gesetzen vermutet; ich sehe da mehr eine gegenseitige Ergänzung, wo ein Gesetzt eine Lücke in einem anderen schließt.

Wir sollten jetzt auf die Anwort der USK warten. Wenn die nicht oder nicht erschöpfend erfolgt, kann man noch andere Quellen zu Rate ziehen.


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24.03.2005, 15:35 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
Hui, das ging ja fix! :D

Zitat:
Original von MarkusPohlmann:
Die Aussage überrascht mich jetzt etwas, aber es hängt wahrscheinlich viel vom Wörtchen "Jugendbeinträchtigend" ab.
"Beinträchtigend" sind die Spiele laut Webpage der USK dann, wenn selbige nach Prüfung keine Altersfreigabe erteilt (rotes Siegel) - wenn ich das richtig verstanden habe.


Richtig.

Zitat:
Ich schliesse jetzt aus dieser Antwort aber mal folgendes:
Als Hobbyprogrammierer ist es gestattet, eigene Spiele Online zum Download anzubieten, ohne diese Kennzeichnen zu lassen.


So stehts da, sinngemäß.

Zitat:
Liegen diese Spiele auf einem anderen Datenträger vor (also keine "reinen Onlinespiele"), gilt das nicht mehr und die Kennzeichnung muss erfolgen.

Jein. Es ist gemeint, dass du selbst keine Spiele mit jugendbeeinträchtigendem und jugendgefährdendem Inhalt programmieren und zum Downlaod anbieten darfst. (Übrigens auch nichts, was gegen die Verfassung verstößt.) Und weiterhin, dass du keine Spiele zum Download anbieten darfst, die bereits indiziert (keine Altersfreigabe) oder beschlagnahmt wurden. Das wohl berühmteste Beispiel hierfür wäre wohl Quake.

Was Beides nicht überraschen sollte und sinngemäß natürlich auch für reine Online-Spiele gilt. Auch wenn die mit Online-Titel das meinen, wozu wir Downloads sagen. Online-Spiele sind was anderes. Man spricht nicht diegleiche Sprache. ;)


[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 24.03.2005 editiert. ]

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24.03.2005, 16:57 Uhr

MarkusPohlmann
Posts: 164
Nutzer
Diese "Jeins" sind genau der Grund warum ich Gesetzestexte liebe. :D

Mir ist klar, dass ich keine Jugendgefährdende Spiele Online stellen darf, die Dame vom USK ging wohl davon aus ich würde auch schon bestehende Software onlinestellen wollen.
Jugendgefährdend ist nach meinem Wissen alles das, was von der Bundesprüfstelle indiziert wurde.
Ihre weitere Aussage bezüglich der "Jugendbeeinträchtigung" finde ich jetzt halt etwas wackelig, da die Beeinträchtigung dann Nachgewiesen ist, wenn das "Rote Siegel" (keine Freigabe unter 18) durch die USK vergeben wird. Eben diese Prüfung für die Siegelvergabe muss ich laut Antwortmail aber nicht anstossen, wenn ich bei reinen "Onlinespielen" bleibe.
Da ich in meiner Fragemail genau geschildert hatte, dass ich als Hobbyprogrammierer selbtsgeschriebene Spiele auf einer eigenen Internetseite zum Download anbieten möchte, gehe ich davon aus, dass ich "Onlinespiele" ruhig auch als downloadbare Spiele interpretieren darf.

Für meine Zwecke werde ich jetzt folgendes tun:
-Ich sichere mir diese Mail für eventuelle spätere Referenz...
-Ich stelle meine Spiele / Demos online und verweise bei Rückfragen auf dieses Schreiben
-Ich gebe die Spiele vor Veröffentlichung ausserhalb des Internets auf jeden Fall zur Prüfung

Schade das meine Frage bezüglich eventueller Kosten nicht beantwortet wurde, aber vielleicht ist genau das die Antwort?! ;)

Danke für die Denkanstösse und Interpretationen.

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24.03.2005, 18:08 Uhr

Jinx
Posts: 2077
Nutzer
Warum ist Quake eigentlich indiziert? Bei Wolfenstein 3D oder Evtl. auch Doom (bis 2) könnt ichs ja noch verstehen.. Aber Quake?! Das ist doch pillepalle :)
--
eMail: TheJinx@web.de
Homepage: http://www.TheJinx.de
Tales of Tamar-Seite: http://www.eonwes-halle.de

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24.03.2005, 19:00 Uhr

Holger
Posts: 8116
Nutzer
Zitat:
Original von Maja:
Zitat:
Liegen diese Spiele auf einem anderen Datenträger vor (also keine "reinen Onlinespiele"), gilt das nicht mehr und die Kennzeichnung muss erfolgen.
Jein. Es ist gemeint, dass du selbst keine Spiele mit jugendbeeinträchtigendem und jugendgefährdendem Inhalt programmieren und zum Downlaod anbieten darfst.
Schon richtig, aber Du hast auf die falsche Stelle in der Aussage geschaut. Gleich der erste Satz lautete:
Ihre reinen Online-Titel fallen nicht in den Geltungsbereich des JuSchG.

Das ist der Satz, der zu der (richtigen) Vermutung führte, daß das Verlassen des Mediums Internet u.U. zu einer entspr. Kennzeichnungspflicht führt. Das war auch einer der ersten Kritikpunkte, die gleich nach der Einführung des Gesetzes angeführt wurden. Plötzlich wurde es für Print-Magazine ein Problem, wenn sie Freeware-Spiele aus dem Internet auf ihre Heft-CD packen wollen, um ihren Lesern die Download-Zeiten zu ersparen.
Und das, obwohl es sich dabei um einen üblichen Service handelt, der auf die eigentliche Eignung + Verfügbarkeit der Spiele-Software gar kein Einfluß hat.

mfg
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Good coders do not comment. What was hard to write should be hard to read too.

[ Dieser Beitrag wurde von Holger am 24.03.2005 editiert. ]

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24.03.2005, 19:25 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
@ Jinx

Afair u.a. weil die Gegener in Quake teils menschlicher Gestalt sind und man diese niedermetzeln kann / sollte / muss.

@ Holger

Du hast im Prinzip Recht. Und das Internet ist da in Deutschland auch nicht wirklich ein rechtsfreier Raum. Man betrachte sich nur mal Artikel 4 im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag . Für verantwortungsbewußte, private Online-Anbieter IMHO eine gute Richtschnur für das, was erlaubt ist und was nicht, wenn für sie auch nicht wirklich rechtlich bindend.

Ich glaube aber kaum, dass MarkusPohlmann sich nun die Problematik von gedruckten Computer-Magazinen zu eigen machen sollte. Zumal das mit seiner Fragestellung nichts zu tun hat. Das ist eine Grundsatzdiskussion im Interesse der Magazine, die IMO von den dafür Verantwortlichen an geeigneter Stelle zu führen ist.

Ansonsten würde ich persönlich diese Diskussion nicht so dramatisch sehen. Auf zu vielen Heft-CDs machen diverse Freeware- und Shareware-Spiele den Eindruck, eigentlich nur Lückenfüller zur sein. Und nicht selten wurde nicht mal der Urheber gefragt, ob er mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Da scheint das Gesetz auch keine so große Rolle zu spielen. Sorry, wenn da hart klingt.



[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 24.03.2005 editiert. ]

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24.03.2005, 19:44 Uhr

Holger
Posts: 8116
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Zitat:
Original von Maja:
Ich glaube aber kaum, dass MarkusPohlmann sich nun die Problematik von gedruckten Computer-Magazinen zu eigen machen sollte.

Natürlich nicht.
Eher umgekehrt. Wenn die Magazine das ansonsten kostenlose Programm aus dem Netz auf ihre CD packen, ist es doch das mindeste, wenn sie die Kosten für die Altersfreigabe übernehmen.
So hat der Autor auch etwas davon :)

mfg
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Good coders do not comment. What was hard to write should be hard to read too.

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24.03.2005, 19:58 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
@ Holger

Jetzt bin ich überrascht. :glow:

Wenn da ein Schuh daraus würde, wäre das keine schlechte Sache. Ich gebe mich geschlagen. Du bist der bessere "Rechstverdreher". ;) :dance1:

@ MarkusPohlmann

Übrigens, ich finde deine Herangehensweise bemerkenswert. Die meisten anderen agieren im Internet leider nur nach dem Motto "erlaubt ist, was gefällt". Offenbar hat das auch wirklich noch niemand gefragt. Zumindest aber nicht viele, sonst wäre das Thema wohl schon in deren FAQ zu finden.

[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 24.03.2005 editiert. ]

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24.03.2005, 22:45 Uhr

MarkusPohlmann
Posts: 164
Nutzer
@Holger:
Na das ist doch mal eine Idee!
Hey, sucht hier noch jemand Füllstoff für seine Coverdisks? Hätte das was! :lach:

@Maja:
Danke für den Zuspruch.
Da scheinbar noch niemand mal derartige Fragen gestellt hat, dacht ich mir, ich poste das hier im Forum mit.
Das sowas noch niemand gefragt hat kann natürlich auch daran liegen, dass alle anderen es schon gewusst haben. ;)

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28.03.2005, 15:32 Uhr

AvE
Posts: 654
Nutzer
Zitat:
Original von Holger:
Das war auch einer der ersten Kritikpunkte, die gleich nach der Einführung des Gesetzes angeführt wurden. Plötzlich wurde es für Print-Magazine ein Problem, wenn sie Freeware-Spiele aus dem Internet auf ihre Heft-CD packen wollen, um ihren Lesern die Download-Zeiten zu ersparen.
Und das, obwohl es sich dabei um einen üblichen Service handelt, der auf die eigentliche Eignung + Verfügbarkeit der Spiele-Software gar kein Einfluß hat.


Und wie hat sich das nun gesetzlich eingeregelt? Zum Beispiel veröffentlicht die PC Action auf ihrer Heft-DVD regelmäßig eine Auswahl an Gratisspielen, die entweder von Lesern programmiert wurden oder aus dem Freeware-Sektor stammen. Das Magazin besitzt das USK-Siegel "Freigegeben ab 16 Jahren". Deckt dies somit die Bereitstellung der ungeprüften Spiele ab?

--
AvE

[ Dieser Beitrag wurde von AvE am 28.03.2005 editiert. ]

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