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amiga-news.de Forum > Get a Life > Gekaufte Hardware geht nicht - Prüfrecht des Verkäufers mit Gebühr? | [ - Suche - Neue Beiträge - Registrieren - Login - ] |
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16.02.2005, 16:52 Uhr Reth Posts: 1858 Nutzer |
Hallo allerseits, ich hab ja selten Glück mit gekaufter Technik. Hier mein neuester Fall. Ich hab via ebay eine neue externe 250GIG HD mit USB2.0 Anchluss erstanden. Der Verkäufer ist einer dieser ebay-Shops. Die Platte wurde geliefert, man musste sie noch ins Gehäuse einsetzen und alles zusammenschrauben. Anbei war eine Anleitung zur Inbetriebnahme. Habe alles peinlich genau beachtet und die Platte wie vorgeschrieben an den Laptop mit USB2.0 und WinXP Home angeschlossen. Ein USB-Kabel lag der Platte bei. Die Platte wurde am Laptop erst nach mehreren Versuchen erkannt. Eine Formatierung mit NTFS gelang jedoch nicht, egal wie groß die dazu verwendeten PArtitionen waren. Eine Formatierung mit FAT32 war möglich. Das Anschließen der Platte an einen Win98 PC mit USB1.x, Installation der beiliegenden Treiber und formatieren mit FDISK und FAT32 klappte auch. Das Formatieren selbiger Platte an einem weitern PC mit WinXP Professional und USB1.X klappte und das mit NTFS. Das Anschließen der Platte an 2 weitere versch. PCs mit WinXP Professional und USB2.0 klappte gar nicht, die Platte wurde immer als unbekanntes Gerät erkannt. Mein Verdacht ist, dass der Adapter der Platte Probleme mit USB2.0 hat! Auf Anfrage beim Verkäufer (was nicht so direkt per E-Mail ging, dafür aber per Telefon) sagte man mir was ich erwartete: Wir haben schon tausende von den Platten verkauft, so ein Problem hatten wir damit noch nie. Aber letztendlcih Ausschließen kann mans nicht, darin stimmten wir wenigstens überein. Ich kann entweder von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, oder die Platte als Gewährleistungsfall zurücksenden, woraufhin sie untersucht wird und bei Nichtfeststellung von Fehlern eine Gebühr von EUR 15,- erhoben wird. Zurücksenden entweder mit selbst bezahltem Porto oder man lässt sich eine Freeway-Marke zusenden, was ich dann getan habe! Ja darf der denn das!? Bei den oben angegebenen Konstellationen hat er u.U. ne Konfig, bei der die Platte mit USB2.0 geht, dann bin ich der Dumme, löhne nochmal 15,- und hab ne Platte, die bei mir nicht tut (hab ich dem Verkäufer auch gesagt, dass es mir nichts bringt, wenn das Teil bei ihm funktioniert). Dann bleibt nur Widerruf. Wie seht ihr das? Kennt sich jmd. damit aus? Ich finde das nicht korrekt! Ciao [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
16.02.2005, 17:24 Uhr jochen22 Posts: 1139 [Benutzer gesperrt] |
... wird und bei Nichtfeststellung von Fehlern eine Gebühr von EUR 15,- ... Wenn der Händler nachweisen kann, daß du einen Fehler gemacht hast. Kann er aber nicht. Es sei denn er hat genau die Hardwarekonfig, die Du verwendest. Da er aber die Kosten für den Rücktransport übernommen hat, was er definitiv nicht muß, solltest du auch nicht kleinlich sein. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
16.02.2005, 17:40 Uhr Reth Posts: 1858 Nutzer |
Zitat: Isn Argument. Ich dachte der Rücktransport bei Widerruf muss ab EUR 40,- vom Verkäufer übernommen werden, oder ist das "nur" Kulanz? [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
16.02.2005, 18:12 Uhr hjoerg Posts: 3854 Nutzer |
http://www.finanztip.de/recht/online/ebay-widerruf.htm Ich finde das Verhalten des Händlers i.O. Nimm das Geld und gut ist -- by WinUAE[/b] hjörg Nethands AMIGA/PC Verkauf 22.11.04 [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
16.02.2005, 18:58 Uhr MaikG Posts: 5172 Nutzer |
So einen Verkäufer hatte ich auch. Besser ist es wenn schon ein Rücksendeschein dabei ist. Schonmal ein anderes USB-Kabel probiert? USB2.0 stellt da andere ansprüche als 1.1 [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
16.02.2005, 20:02 Uhr Reth Posts: 1858 Nutzer |
Zitat: Um den Widerruf geht es mir eigentlich gar nicht, sondern um die Tatsache, dass im Gewährleistungsfall die Ware beim Verkäufer untersucht wird (ohne, dass ich das nachvollziehen kann) und bei Nichtfestellung von Fehlern mir nochmals EUR 15,- berechnet werden (die Ware wurde von mir bereits Tage vor Erhalt bezahlt) und ich dann entweder ne nicht funktionstüchtige Hardware behalten darf (was nutzt mir als Kunde das, wenn das Gerät beim Verkäufer funktioniert!) oder evtl. noch Widerrufen kann (wobei ich nicht weiss wie das mit der Frist ist, wenn die Ware beim Verkäufer liegt???)!? Ciao [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
16.02.2005, 21:45 Uhr AC-Pseudo Posts: 1256 Nutzer |
Tja, andererseits: versetz dich doch auch mal in die Lage des Händlers. Ich möchte nicht wissen, wieviel Zeugs die zurückkriegen, was falsch montiert, angeschlossen oder selbst beschädigt wurde. Wenn die nun sagen, daß ein Käufer für die Kosten unberechtigter Reklamationen mit aufkommen möge, dann ist das zwar für dich ärgerlich, aber eben auch nachzuvollziehen. Beim Händler um die Ecke gibts solche Probleme idR nicht, dafür sind die dann auch teurer. Irgendwo gleicht sich alles aus... [ Dieser Beitrag wurde von AC-Pseudo am 16.02.2005 editiert. ] [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
16.02.2005, 22:07 Uhr Bogomil76 Posts: 2800 Nutzer |
Hi, bisher hat der Händler korrekt und vorbildlich gehandelt. Versandkosten zur Garantieüberprüfung muss er in der Regel komplett übernehmen (was er ja auch anscheinend macht), da das mit den 40¤ Grenze nur greift bei der Rückgabe bzgl. Fernabsatzgesetz (was Dir natürlich innerhalb von 14 Tagen immer noch zusteht, anscheinend!), und auch dann nur wenn er vorher! explizit darauf hingewiesen hat, daß er es bei Warenwert <40¤ auf den Kunden abwälzt. Wg. der 15¤ guck mal hier bei chip.de Eigentlich gibts keine unterschiedlichen USB 1.1 und USB 2.0 Kabel. Höchstens bei extrem langen Längen jenseits 3m - 5m sind höherwertige Kabel von Vorteil. Aber aus Erfahrung kann ich Dir sagen, es gibt bei USB2.0 durchaus Qualitätsunterschiede was externe Platten angeht. Auch ich habe diverse Konstellationen die nicht hinhauen. Ich finde Firewire da ausgereifter. mfg edit: Für tiefergehende Infos schau mal hier nach... [ Dieser Beitrag wurde von Bogomil76 am 16.02.2005 editiert. ] [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
17.02.2005, 01:58 Uhr CASSIUS1999 Posts: 918 Nutzer |
http://www.dau-alarm.de/ Wenn ich mir diese Seite anschaue, habe ich für jeden Händler verständnis. (will nichts unterstellen, aber musst eben auch die verstehen. Die können es nicht so schnell überprüfen ob es wirklich an der platte liegt oder nich beim einbau einer mit nem schraubendreher ne rille geritzt hast ) -- A4000/060 102MB , 4,3GB HD Ciberv.64/3d Scd. Cyberstorm OS 3.9 A2000/030 8MB , 700MB HD, Retina2 , GVP Turbo, OS 1.3/3.1 A1000/010 6MB, SCSI, 700MB HD, CD-ROM Quadspeed 7xWechsler, 1.3+2.04 Weitere A1000, A1200, A600, CD32 CDTV [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
17.02.2005, 02:24 Uhr Maja Posts: 15429 Nutzer |
Unabhängig davon, wie ich nun persönlich zu diesem speziellen Fall stehe. Prinzipell kann man von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht ab dem ersten Tag des Erhaltes der Ware Gebrauch machen. Auch wenn zuvor schon eine Retoure zwecks Überprüfung bzw. Nachbesserungsversuch gemacht wurde. Hier handelt es sich um zwei Paar Schuhe. 14-tägiges Widerrufsrecht der Käufers und Gewährleistungspflicht des Händlers. Das Eine hat mit dem Anderen erst mal nicht zu tun. Ich hatte das mal mit einem PDA. Bei dem wurde der Akku nicht geladen. Ich hatte das Gerät dann an den Händler (nicht eBay) Zwecks Prüfung zurück geschickt, der hatte einen neuen Akku eingesetzt. Doch nach dem der PDA wieder bei mir ankam, funktionierte das Aufladen immer noch nicht. Da ich noch in der 14-tägigen Frist seit dem Tag war, an dem ich den PDA nach der Bestellung geliefert bekam, schickte ich ihn dann nach Ankündigung per E-Mail mit der Erklärung zurück, dass ich von meinem Widerufsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Versandhandel nun Gebrauch mache. Als Antwork kam ein Verrechnungsscheck über den Kaufpreis. Versandkosten für Retouren: Aktuell muss der Händler bei der Rücksendung im Rahmen des 14-tägigen Widerrufsrecht Versandkosten nur für Artikel übernehmen, die 40+ Euro gekostet haben. Früher galt das auch schon für einzelne Artikel die weniger kosteten, wenn der Gesamtwert der Bestellung über 40 Euro lag. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung muss der Händler für alle entstehenden Kosten aufkommen. Auch Versandkosten. "§ 439 BGB Nacherfüllung (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen." Bitte bei Versankosten nicht das Widerrufsrecht des Käufers bei Versandhandel mit der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Händlers verwechseln. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
17.02.2005, 09:46 Uhr Reth Posts: 1858 Nutzer |
Danke für die Hinweise. Aber wie sieht das denn nun aus, wenn ich die Platte zur Überprüfung einsende, die Frist des Widerrufs aber währenddessen abläuft!? Zählen die Tage, in denen das Gerät nicht beim Kunden war mit? Ciao [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
17.02.2005, 09:57 Uhr Reth Posts: 1858 Nutzer |
Zitat: Danke. Aber wie macht man das dem Händler klar. Gibts da auch gesetzliche Grundlagen? Ciao [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
17.02.2005, 10:04 Uhr Bogomil76 Posts: 2800 Nutzer |
Zitat: Hi, bin mir jetzt nicht zu 100% sicher, aber ich meine mal von einem Urteil gelesen zu haben, daß die Frist verlängert wird. Da man ja keine Zeit hatte den Artikel ausführlichst zu testen. Ich finds jetzt auf die schnelle auch nicht wieder. Also verlass Dich nicht zu 100% auf mich. mfg edit: Schau mal hier... [ Dieser Beitrag wurde von Bogomil76 am 17.02.2005 editiert. ] [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
18.02.2005, 00:53 Uhr Maja Posts: 15429 Nutzer |
@ Reth Ich habe mit diesem Service eigentlich ganz gute Erfahrungen gemacht. Sofern es dir sehr wichtig ist, bis ins Detail dein Recht zu bekommen, dort bekommst du kompetente und legale Beratung. Allerdings ist das nicht ganz billig. Je nach Dauer des Gespräches könnte es günstiger sein, gleich vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist. Persönlich bin ich der Meinung, dass es, wenn vielleicht auch nicht ganz legal (das kann ich nicht mit Bestimmheit sagen), so doch zumindest legitim ist, wenn der Händler sich eine Bearbeitungsgebühr fragt, sofern ein Gerät tatsächlich nicht defekt ist. Und das sind 15 Euro nicht viel, wenn man den Aufwand bedenkt, den der Händler dadurch hat. Denn IMO trifft die Gewährleistungspflicht gerade den Falschen. Was kann der Händler dafür, wenn Hersteller defekte oder minderwertige Ware liefern. Und leider gibt es auch Hersteller, die sich auf den Verpflichtungen der Händler ausruhen. Hier hätten die Hersteller und nicht die Händler in die Pflicht genommen werden müssen. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
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