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amiga-news.de Forum > Get a Life > Händler weigert sich Gewährleistung zu gewähren | [ - Suche - Neue Beiträge - Registrieren - Login - ] |
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28.01.2005, 22:30 Uhr DariusBrewka Posts: 899 [Benutzer gesperrt] |
Habe mir im September einen Sharp MD Recorder bei einem Internet Händler erworben, dieser hatte jedoch völlig ohne zutun den Betrieb nach nichtmal 4 Wochen eingestellt. Trotz mehracher Kontaktaufnahme, sowohl telefonisch als auch per EMail tut sich da nichts. Ich möchte endweder ein Neues, oder das Kaputte Gerät repariert haben, aber wie. Was kann man da machen, gefallen lassen will ich mir das auf jeden Fall nicht, habe denen gestern eine EMail geschickt mir einer Fristsetzung leider besteht keine Hoffnung und der Laden ist auch nicht Pleite. Ich bin einfach nur wütend. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
28.01.2005, 22:52 Uhr LutzPeter Posts: 67 Nutzer |
Hi, Neugerät??? Dann Sharp Kundendienst, muss es ja auch in Deutschland geben. Ansonsten wird es trübe, denn wenn die Firma nicht mehr besteht, an wen soll man sich da wenden (egal mit welcher Forderung)?? Die Konstruktion ist doch meistens so, dass die ehemaligen Inhaber nicht persönlich haften - Anwalt fragen ist vielleicht eine kleine Chance. Viel Glück Lutz Peter [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
28.01.2005, 23:27 Uhr DariusBrewka Posts: 899 [Benutzer gesperrt] |
Zitat: die Firma existiert ja auch noch und das Gerät ist neu, ich habe auch kein Problem das direkt an den Hersteller zu senden, habe ja schon diesbezüglich angefragt. Allerdings möchte ich dass der Händler das macht, da das ja auch seine Pflicht ist und hätten die mir vor 3 Monaten geschrieben, dass ich das so machen kann wäre es auch in Ordnung, nicht jedenfalls so, wo man das Gefühl hat das die sich darum drücken wollen. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
29.01.2005, 00:03 Uhr Elevoltek Posts: 912 Nutzer |
Darius: Wenn Du im Recht bist, gehe da ruhig noch einen Schritt weiter. Ein Anruf von einem Anwalt bewirkt manchmal Wunder. Gruß, Frank. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
29.01.2005, 11:55 Uhr DariusBrewka Posts: 899 [Benutzer gesperrt] |
Zitat: Ich habe soetwas nochnie gemacht und das kostet doch wohl auch denke ich. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
29.01.2005, 12:07 Uhr aPEX Posts: 4692 Nutzer |
bitte nicht gleich pruegeln, aber sowas kann passieren wenn man immer nach dem "guenstigsten" angebot sucht. ich kaufe lieber bei den bewaehren grossen firmen und zahle dann ein paar euro mehr. ist aber nur meine persoenliche meinung... ansonsten, geh dem stress aus dem weg und versuche es ueber den hersteller. du hast ja noch die originalrechnung und dem hersteller einfach mitteilen das sich dieser haendler weigert oder pleite gegangen ist... wenn du das nett machts, helfen dir die sicher. ich arbeite auch bei einem hersteller im support und wenn jemand lieb nachfragt, dann helfe ich auch wenn er das geraet von ebay hat (obwohl ich dazu nicht verpflichtet bin!). -- cu, aPEX A1200-3.1-OS3.9-Blizzard4/64mb A500-1.3/3.1-OS3.1-MTec Amigapower 68030-MTec AT500 A1000 Phoenix Revival Project http://www.a1k.org [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
29.01.2005, 14:09 Uhr DariusBrewka Posts: 899 [Benutzer gesperrt] |
@APEX Nunja, wenn man statt 400 nur 200 Euro Zahlen muss, wird man schon schwach ;-), [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
29.01.2005, 14:44 Uhr Maja Posts: 15429 Nutzer |
Zitat: Ich kann aPEX hier nur Recht geben. Wenn ein Händler ein Produkt um so viel billiger anbietet als andere, dann werde ich in der Regel zunächst mal skeptisch darüber, wie diese enorme Differenz denn überhaupt finanziert wird. Irgendwo wird da offenbar gravierend gespart. In deinem Fall wohl am Support, was wohl die Regel sein wird. Und das wäre mir im Zweifelsfall zu teuer. Du siehst, wieviel Nerven dich das jetzt schon "gekostet" hat. Leider bedarf es keiner besonderen Qualifikation und auch keinem Minimum an Organisationsgrad. Einen Gewerbeschein kann sich jeder besorgen und einen Web Shop online zu stellen ist auch keine Kunst. Die Optik der Seite sagt wenig bis gar nichts über die Güte des Händlers aus. [ Dieser Beitrag wurde von Maja am 29.01.2005 editiert. ] [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
29.01.2005, 14:46 Uhr Maja Posts: 15429 Nutzer |
Zitat: Meistens reicht es schon, mit den entsprechenden Paragraphen und dem Einschalten eines Anwaltes zu "winken". Du solltes auch mal über privaten Rechtschutz mit Vertragsrechtschutz nachdenken. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
29.01.2005, 15:08 Uhr jochen22 Posts: 1139 [Benutzer gesperrt] |
@ DariusBrewkaZitat: Rechtschutzversicherung ist wie Krankenversicherung ein absolutes MUSS. ABSCHLIESSEN !!! wichtig !!! Es gibt einfach zu viele Arschlöcher auf dieser Welt. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
29.01.2005, 22:51 Uhr DrNOP Posts: 4118 Nutzer |
Zitat: Mahlzeit. Ich hab' dummerweise grade das gleiche Problem. Was ist denn der "entsprechende Paragraph"? Ich hab' bisher leider vergeblich gesucht ... -- Es gibt keine Notbremse für all den technischen Humbug, mit dem wir unsere Zeit vertrödeln. --- Viel zu wenig frequentiert: http://www.mecker.de [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 00:12 Uhr Maja Posts: 15429 Nutzer |
@ DrNOP Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Grundlage ist die gesetzliche Gewärhleistungspflicht gemäß BGB. Diese hat Vorrang vor einer Herstellergrantie, die der Kunde zusätzlich nutzen kann. Eben weil das eine ein Gesetz, und das andere nur eine rein freiwillige Leistung eines Herstellers ist. Grundsätzlich sind Verkäufer dazu verpflichtet, dem Kunden eine Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen. Das heißt, der Händler ist auch zur Nachbesserung verpflichtet, wenn ein Mangel auftritt, weil nur er hier Vertragspartner des Kunden ist, nicht der Hersteller oder irgendein Kundendienst. Dies kann auch nicht durch besondere Vereinbarungen (AGBs) umgangen werden. Ebenso ist der Hänlder in der Beweispflicht, wenn ein mit der Ware vereibarer Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Kauf eintritt. §§ 433, 475 und 476 dürften reichen. Wobei man die nicht wörtlich zitieren, nur deren Inhalt sinngemaß wiedergeben sollte. § 439 ist natürlich der Hammer schlechthin für jeden Verkäufer. Geht alles aus dem BGB hervor: § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. § 439 Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. § 475 Abweichende Vereinbarungen (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. § 476 Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 00:23 Uhr Maja Posts: 15429 Nutzer |
@ jochen22 Vor dem Abschluss einer Rechtschutzversicherung sollte man die Gesellschaften und deren Kleingedrucktes (AGBs) genau vergleichen. Darunter gibt es nämlich auch A********. Wichtig ist intergrieter Vertragsrechtschutz und für Mieter darüber hinaus intergrierter Mietrechtschutz. Wer keiner Gewerkschaft angehört, sollte noch den Bereich Arbeitsrecht in gleicher Weise abdecken lassen. Und wenn man schon mal dabei ist, kann man noch Verkehrsrecht hinzu nehmen und den gesonderten Verkehrsrechtschutz kündigen, falls der eh zu teuer war. Immer darauf achten, dass Prozesskosten übernommen werden, sonst kanns schnell dunkel werden. Dann wird nämlich nur der Anwalt bezahlt, aber nicht die Gerichtskosten, wenn man einen Fall verliert. Das Alles ist nicht zwangsläufig in jedem Vertrag mit drin. Ansonsten gilt: Jede Versicherung kann die Übernahme von Prozesskosten im Vorfeld ablehen, wenn aller Erfahrung nach von vornherein keine Aussicht auf Erfolg besteht. Tut sie das nicht, muss sie Kosten überhehmen, wenn Prozesskostenübernahme vereinbart wurde und der Versicherungsnehmer den Prozess verloren hat. Darum sollte man sich immer zuerst mit seiner Versicherung kurzschließen, bevor man vor Gericht zieht. Andernfalls wird immer abgelehnt und man kann nichts dagegen tun, weil die Versicherung keine Chance hatte, die Aussichten des Falles auf Erfolg im Vorfeld zu prüfen. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 00:45 Uhr ChrisP Posts: 985 Nutzer |
Zitat: Wenn Du im Recht bist, solltest Du wie folgt vorgehen: 1. Anrufen und persoenlich nachfragen (hast Du offensichtlich schon getan) 2. Einschreiben mit Rueckschein, in dem Du nochmal schriftlich erklaerst, was bemaengelt wird, etc. Darin setzt Du eine Frist von ca. 14 Tagen. 3. Sollte daraufhin keine Reaktion erfolgen gehst Du entweder zum Anwalt, oder besorgst Dir im Schreibwarenhandel einen Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren. Das fuellst Du aus und sendest es dem zustaendigen Amtsgericht. Wiederspricht der Verkaeufer nicht, bekommst Du ein einem mehrstufigen Schriftwechsel zuletzt einen Titel, der 30 Jahre gueltig ist und aus dem Du vollstrecken kannst. Wenn Du den hast, beauftragst Du den zustaendigen Gerichtsvollzieher und sofern etwas zu holen ist, holt der Dir Dein Geld. Alle Auslagen werden auf den Verkaeufer umgelegt. Sollte der Verkaeufer dem Mahnbescheid wiedersprechen bleibt IMHO nur noch der Weg ueber ein Gericht. Evt. hilft auch eine Kontaktaufnahme mit dem Verbraucherschutzverein (heisst der so?), oder ein Anruf bei der fuer den Verkaeufer zustaendigen IHK-Innung. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 00:58 Uhr Crystal Posts: 412 Nutzer |
@Darius zu beachten ist noch, daß es bei neu abgeschlossenen Rechtsschutzverträgen eine Klageschutzfrist gibt. Diese Frist gilt nur für die Versicherung, da sie innerhalb von 3 oder 6 Monaten keine Kosten erstatten braucht. Klagen kann man in dieser Zeit wohl, aber nur, wenn man alles komplett selbst zahlt. Rückwirkende Erstattung gibts nicht. Es gilt das Datum der Verfahrensaufnahme. auf gut deutsch: wenn man glaubt, man könne morgen einen Rechtsschutz abschließen und übermorgen klagen und die Rechtsschutzversicherung für alle Kosten aufkommen lassen, ist man schief gewickelt. Übrigens kann dir die Rechtsschutzgesellschaft auch bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt behilflich sein. Es hilft nicht viel, in deinem Fall einen Anwalt mit Fachgebiet "Arbeitsrecht" zu beauftragen. Der kann dir höchstens einen Kollegen empfehlen, aber ob dieser von der Rechtsschutzgesellschaft anerkannt wird, ist dahingestellt, weil die Gesellschaft sehr daran interessiert ist, daß du einen evtl. Prozess auch gewinnst. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 01:19 Uhr Wolfman Posts: 3669 Nutzer |
Zitat: Zitat: Das einzige Mal, dass ich eine Rechtsschutzversicherung gebraucht hätte, war als ich mit einer Versicherungsgesellschaft um die Kündigung einer ohne mein Wissen (der Vetreter hatte mir den Vetrag beim Abschluss der Haftpflicht- und Kaskoversicherung für mein erstes Auto "untergeschoben") abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung gestritten habe Andrerseits war ich auch schon über 10 Jahre nicht mehr ernsthaft krank... (was mir aber immerhin eine jährliche Beitragserstattung meiner PKV einbringt ) -- Bild: http://home.arcor.de/the_wolf/Bilder/wolfman.jpg rock down and roll when you're ready I can't take that DJ thing [ Dieser Beitrag wurde von Wolfman am 30.01.2005 editiert. ] [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 01:25 Uhr Wolfman Posts: 3669 Nutzer |
Zitat: Uaaaaahhh Nein, bitte kein BGB *brrrr*, wie ich das schon seit der Ausbildung hasse -- Bild: http://home.arcor.de/the_wolf/Bilder/wolfman.jpg rock down and roll when you're ready I can't take that DJ thing [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 01:30 Uhr Maja Posts: 15429 Nutzer |
@ ChrisP Der Händler schuldet Darius eine Leistung, kein Geld. Mit einem Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren wird er da nicht weit kommen. Das Amtsgericht wird diesen Antrag in den Papierkorb werfen. @ Crystal Die Sperrfrist beträgt 3 Monate. Gezahlt wird nur für Fälle, die nach Vertragsabschluss ihren Ursprung haben bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar waren. Ich kann also nicht hingehen, wenn ich jetzt ein rechtliches Problem habe, eine Versicherung abschließen und die nach Ablauf der Sperrfrist dafür bezahlen lassen. Das muss dazu auch noch gesagt werden. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 02:35 Uhr Crystal Posts: 412 Nutzer |
@Maja das sagte ich bereits. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 10:20 Uhr CarstenS Posts: 5566 Nutzer |
@Wolfman: > Das einzige Mal, dass ich eine Rechtsschutzversicherung gebraucht > hätte Ich glücklicherweise noch nie. Und wenn ich doch irgendwann mal jemanden verklagen muss, dann kommt das bestimmt billiger, als wenn ich jahr(zehnt)elang Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung zahle... [ Dieser Beitrag wurde von CarstenS am 30.01.2005 editiert. ] [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 10:31 Uhr CarstenS Posts: 5566 Nutzer |
@DariusBrewka: > die Firma existiert ja auch noch und das Gerät ist neu, ich habe > auch kein Problem das direkt an den Hersteller zu senden, habe ja > schon diesbezüglich angefragt. Und der Hersteller ist einverstanden, das zu übernehmen? Na dann würde ich das Angebot doch annehmen. Immerhin ist der Händler schon dadurch gestraft, dass er einen Kunden weniger und zusätzlich "Anti-Werbung" hat. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 12:32 Uhr ChrisP Posts: 985 Nutzer |
Zitat: Du hast recht, natuerlich musst Du in dem Schreiben eine Frist setzen, nach der Du wegen Nichterfuellung vom Kauf zurueck trittst. Erst danach kannst Du den Haendler auffordern, das Geld zurueck zu erstatten und erst danach geht es zum gerichtlichen Mahnverfahren. Uebrigens wirft das Amtsgericht den Antrag nicht in den papierkorb, sondern bearbeitet ihn, denn das Amtsgericht weiss gar nicht, ob eine Forderung besteht oder nicht und prueft es auch nicht. Das einzige, was das Amtsgericht bei dieser Form des Mahnverfahrens prueft, sind die Formalia. Stimmen die nicht, kommt eine "Monierung" zurueck. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 13:03 Uhr hjoerg Posts: 3854 Nutzer |
Zitat: Hallo ChrisP, das würde ich nicht empfehlen. Rechlich gesehen ist ist das korrekt, aber die Dauer und die Kosten stehen in keinem Verhältnis, um das Ziel zu erreichen. Warum ist das so? Nun, das Gericht wartet nicht gerade auf den Antrag und anschliessend müssen noch Fristen gegen die Forderung gewahrt werden. Weiterhin genügt dem Antragsgegner ein Widerspruch ohne eine Begründung, die im Klage Fall von einem Anwalt eingereicht werden kann. Spätestens hier braucht der Antragsteller rechtliche Unterstützung, die meistens kostenpflichtig ist. Erreicht ist bis hier nichts, auch ist der Klagegewinn nicht 100% sicher, falls doch (ca. bis 2 Jahre) ist nur ein Blatt Papier mit dem Urteil sicher. Und weiter geht der rechltiche Weg lt. Gerichtsvollzieher, der auch nicht gerade auf diese kleine Forderung gewartet hat... Auch gibt es selten 100% Recht in diesem Verfahren, so daß Du auf den Anwaltskosten wohl sitzen bleibst und diese vermutlich über dem Erreichten liegen. Auch der roten Faden, daß er unbedingt darauf besteht den Händler zu zu zwingen, anstatt das Angebot vom Hersteller zu nutzen, verwirrt mich etwas. Desweiteren bleiben folgende Fragen: 1. Hat der Händler sich tatsächlich, ggf. schriflt., geweigert Gewährleistung zu erbringen? 2. Mit welcher Begründung? 3. Weitere Fragen zum Artikel... Ich würde doch mal das freundliche Angebot vom Hersteller annehmen und das Grerät Reparieren oder Tauschen lassen. -- by WinUAE[/b] hjörg Nethands AMIGA/PC Verkauf 22.11.04 [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 13:09 Uhr DariusBrewka Posts: 899 [Benutzer gesperrt] |
@CarstenS Natürlich ist es kein Problem wenn ich das an den Hersteller sende, aber ich habe ja auch nur angefragt (den Händler), was ich zu tun habe, würden die schreiben ich könne direkt den Hersteller in die Pflicht nehmen, würde ich das auch ohne Probleme machen. Es geht aber hier darum um diese Ignoranz, d.h. wenn wir lange genug durchhalten lässt es uns schon in Ruhe. Wie in obigen Beiträgen schon mehrfach angedeutet ist eine Garantie eine Freiwillige Herstellerleistung und nicht Alle Hersteller sind so fair das auch so zu Handhaben, d.h. es direkt zu übernehmen. Ich habe ja auch nichts dagegen, PORTO & Co zu übernehmen und finde auch dass die Händler in einigen Punkten lt. Gesetz sehr Schlecht wegkommen, schliesslich kann ein Händler ja auch nichts dafür, dass ein Gerät den Geist aufgibt. Das Sharp die Reperatur aber nicht selbst durchführt, sondern eine Vertragswerkstatt dafür hat, ist es für mich unnötige Arbeit. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 13:22 Uhr CarstenS Posts: 5566 Nutzer |
@DariusBrewka: > Das Sharp die Reperatur aber nicht selbst durchführt, sondern eine > Vertragswerkstatt dafür hat, ist es für mich unnötige Arbeit. Mehr Arbeit, als dich wochenlang mit dem Händler rumzuschlagen und ggf. sogar juristische Schritte einzuleiten? Also das wage ich zu bezweifeln. Wenn sich mein Händler weigern würde, seinen Pflichten nachzukommen, der Hersteller aber bereit wäre, das Gerät unentgeltlich zu reparieren, wüsste ich jedenfalls, was ich täte: Innerhalb von 24 Stunden wäre das Gerät an den Hersteller gegangen, und bei dem Händler hätte ich nie wieder gekauft (und dem das wohl auch mitgeteilt)... [ Dieser Beitrag wurde von CarstenS am 30.01.2005 editiert. ] [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
30.01.2005, 15:28 Uhr Maja Posts: 15429 Nutzer |
@ ChrisP Rechtlich alles korrekt, was du beschreibst. Nur denke ich, dass dieser Weg für einen solchen Fall und bei einem so geringen Streitwert bedeutet, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Als Racheakt ja ganz nett. Aber das Problem, der defekte Rekorder, wird davon nicht gelöst. Einen Titel haben ist nicht gleichbedeutend mit Geld bekommen. Was, wenn der Händler widerspricht? Das kann sich über Jahre hinziehen. Für einen 200-Euro-MD-Rekorder? Na, ich weiß nicht.... Zumal ich noch immer nicht davon überzeugt bin, dass hier ein Mahnverfahren realisierbar ist. Mahnverfahren sind reinen Geldforderungen vorbehalten: Kredite, Darlehen, Hypotheken, Forderungen aus Verkäufen. Eine nicht erbrachte Pflicht im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung erfüllt so ohne weiteres diese Voraussetzung nicht. Was da nun wirklich abläuft wissen wir nicht. Für mich sieht es so aus, dass der Händler sich nicht äußert. Darius hat uns nicht erzählt, was der Händler nun wirklich zu dem Thema gesagt hat. Vielleicht ist das alles auch nur ein Missverständnis. Ich denke da z. B. an § 439(3) BGB. Zitat: Wie es um die Grantieleistungen des Herstellers bestellt ist, kannst du in den dem Gerät beiliegenden Garantiebstimmungen nachlesen. Dafür brauchst du nicht den Händler zu fragen. Du solltest dich jetzt einfach mal entscheiden, was du willst. Dem Händler einen Denkzettel erteilen, weil er offensichtilch seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen will oder, dass deine Ware möglichst schnell wieder in Ordnung gebracht wird. Wenn es um eine möglichst schnelle Nachbesserung geht, dann mache es, wie CarstenS vorgeschlagen hat. Setzte dich mit dem Hersteller wegen einer Garantieleistung in Verbindung und meide diesen Hänlder in Zukunft. Teile ihm dies mit und sage ihm meinetwegen noch, dass du ihn nicht weiterempfehlen kannst. Damit ärgerst du ihn genug, ersparst dir selbst aber Nerven und Kosten. Denn auf dem Klageweg wirst du wohl in 2 Jahren noch keinen funktionierenden Rekorder haben. Der Händler wird über die Klage derweil höchstens müde lächeln. So ein Titel ist, falls man ihn überhaupt bekommt, alles und gleichzeitig gar nichts. Im Zweifelsfall aber nur ein Stück Papier. Du solltest jetzt allerding mal hin machen. Denn mittlerweile sind fast 4 Monate vergangen. Ich hätte das Ding schon längst an den Hersteller geschickt, mit dem Hinweis darauf, dass sich da ein Händler nicht an die Spielregeln hält. Hersteller mögen so was auch nicht besonders und können da zuweilen recht allergisch reagieren; sich z. B. die entstandenen Kosten vom Händler zurück holen. Es gibt viel subtilere Wege, sich an unzivilisierten Händlern zu rächen. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
31.01.2005, 12:52 Uhr DrNOP Posts: 4118 Nutzer |
Zitat:Hat sich da nicht gerade erst was geändert, daß das nur noch 2 Jahre sind? Da war um die Weihnachtszeit öfter was im Fernsehen, daß jeder nochmal seine offenen Rechnungen kontrollieren und schnell nochmal mahnen soll... -- Es gibt keine Notbremse für all den technischen Humbug, mit dem wir unsere Zeit vertrödeln. --- Viel zu wenig frequentiert: http://www.mecker.de [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
31.01.2005, 13:12 Uhr Michael_Mann Posts: 1012 Nutzer |
Hi wolfman, was Du hast dich auch vor BGB gedrückt? Dann hast du dir bestimmt auch, so wie ich, den Notendurchschnitt bei den Abschlußklausuren auch nicht versaut. Ich denke heute noch an das Konstrukt das die Armen, die so für BGB schwärmten, da bearbeiten mußten... Michael [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
31.01.2005, 14:13 Uhr AC-Pseudo Posts: 1256 Nutzer |
Zitat: Du verwechselst da was: die Verjährungsfristen aus normalen Rechnungen (2 Jahre, gerechnet ab Jahresende des Rechnungsjahres, bzw. Leistungsjahres gegen Privatleute, bzw. 3 (früher 4) Jahre gegen Firmen) haben nichts mit der Gültigkeitsdauer eines vollstreckbaren Titels zu tun. [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
31.01.2005, 22:06 Uhr DrNOP Posts: 4118 Nutzer |
@AC-Pseudo: Ah ja, okay. Ich hatte da nicht genau zugehört, weil mir eh' niemand Geld gibt ... Dann hatte ich da wohl was verwechselt. -- Es gibt keine Notbremse für all den technischen Humbug, mit dem wir unsere Zeit vertrödeln. --- Viel zu wenig frequentiert: http://www.mecker.de [ - Antworten - Zitieren - Direktlink - ] |
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