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02.02.2010, 10:48 Uhr

Bluebird
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@Doc:stand in dem ganzen gesocks nicht auch das man sich die daten nicht aus einer unrechtmaessig gemachten quelle / kopie beschaffen darf und das auch wenn man die liezenz hat eine unerlaubte kopie auch nicht fuer private zwecke wiederlegalisiert genuzt werden darf ...

dazu was muss man haben um die legale liezenz zu haben ? hab ich die disk verschlampt aber habe anleitung handbuch und verpackung noch hab ich dann die liezenz ?
oder brauch ich nur die disks und sonst nichts ? also strafrechtlich ist das vielleicht klarer aber im zivilrecht wuerde ich mich eher drarauf verlassen das Tyson keine chance hatte capcom zu verklagen ;)

mfg Bluebird
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02.02.2010, 10:58 Uhr

Bluebird
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@Andreas_Wolf: ach das ist kein kopierschutz wenn man sein produkt mittels der serial eingfabe auf einen user festlegt und so nicht millionen kopien auf dem selben passwort aktivieren kann.
das machen die also aus dem selben spass heraus wie und lucas arts damals nur unterhalten wollte mit der code eingabe , die haben das also nicht als schutz gesehen das man ne extra liste haben musste zu dem spiel ... na dann iss das wohl mein fehler das ich diese spassige eingabe immer so missverstanden habe alll die jahre lang .
wieso sollte sich auch team 17 die muehe gemacht haben die 3 zahlen mit schwarzer glanz farbe auf schwarzes papier zu drucken das man es nicht vervielfaeltigen kann und man es so mies lesen kann , alles nur aus spass !?

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02.02.2010, 11:08 Uhr

Bluebird
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zum thema software kopieren hab ich mal das gefunden ...

"Kopierschutz - na und?
CD ist nicht gleich CD nach dem Urheberrechtsgesetz. Dies differenziert nach dem Inhalt der Silberlinge. Ein Recht auf Privatkopie gibt es für Software und Computerspiele nicht. Lediglich eine Sicherungskopie zu Archivzwecken dürfen Sie erstellen, wenn Sie zur Benutzung des Programms berechtigt sind und die Kopie für die künftige Nutzung des Programms erforderlich ist. Selbst unter Freunden ist es verboten, Kopien von Computerspielen anzufertigen, zu verwenden oder weiterzugeben. Nicht einmal zum Test dürfen Sie Spiele leihen. Hüten Sie sich vor Raubkopien! Es kann so weit gehen, dass der Staatsanwalt Ihren gesamten PC beschlagnahmt, mit dem Sie die illegalen Kopien erzeugen. Wie der Kunde an die Sicherungskopie gelangt, kann der Hersteller entscheiden. Ein Recht, die Kopie selbst anzufertigen, hat der Verbraucher nicht. Ist also eine Software kopiergeschützt – was seltener als bei Musik der Fall ist – muss der Verkäufer die Sicherungskopie mitliefern, wenn es für den Nutzer technisch unmöglich ist, diese selbst herzustellen. Den Kopierschutz dürfen Sie auch bei Software nicht auf eigene Faust umgehen. Welches Recht vorgeht, der Anspruch auf die Sicherungskopie oder das Kopierschutzverbot, ist unter Juristen umstritten und bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Sie bewegen sich also in einer rechtlichen Grauzone, wenn Sie den Kopierschutz von Software umgehen, um die Sicherungskopie herzustellen. "Ein Recht auf Selbsthilfe besteht nicht", betont Pressesprecher Ulf Gerder vom Bundesministerium der Justiz in Berlin in einem Interview mit uns."

weiter heisst es noch, man beachte denn letzten satz

"Privatkopien sind nur erlaubt, wenn Ihnen der Urheber dies technisch ermöglicht. Den Kopierschutz auf Musik-CDs, das Digital- Rights-Management (DRM)-System in Musik- Dateien oder die DVD-Verschlüsselung zu umgehen, ist ohne die Zustimmung des Rechteinhabers tabu. In Deutschland gilt zwar derzeit noch: Wer wirksame technische Kopierschutzmechanismen ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch umgeht, bleibt straffrei. Aber Vorsicht: Weder diese Bagatellklausel noch ein eingestelltes Strafverfahren schützen Sie vor einer Abmahnung durch den Rechteinhaber. Ferner gilt der Notanker nicht für die Umgehung des Kopierschutzes bei Computerspielen und Software."


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02.02.2010, 11:11 Uhr

Doc
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Zitat:
Original von Bluebird:
@Doc:stand in dem ganzen gesocks nicht auch das man sich die daten nicht aus einer unrechtmaessig gemachten quelle / kopie beschaffen darf und das auch wenn man die liezenz hat eine unerlaubte kopie auch nicht fuer private zwecke wiederlegalisiert genuzt werden darf ...

Das habe ich nicht gelesen. Sorry, wenn ich das übersehen habe. Findest Du die entsprechenden Gesetze auf die Schnelle und kann sie hier zitieren?

Zitat:
Original von Bluebird:
dazu was muss man haben um die legale liezenz zu haben ? hab ich die disk verschlampt aber habe anleitung handbuch und verpackung noch hab ich dann die liezenz ?

Unter meinem Laptop befindet sich ein Klebchen mit einer Seriennummer. Damit lässt sich mein Windows auch mit einem fremden Medium installieren. Mir reicht das, um das Gefühl zu haben, im Recht zu sein. Ich möchte sagen, das ist ein gesundes Rechtsbewusstsein. Aber juristisch kann ich völlig daneben liegen, keine Frage.
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02.02.2010, 11:16 Uhr

Doc
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Zitat:
Original von Bluebird:Lediglich eine Sicherungskopie zu Archivzwecken dürfen Sie erstellen, wenn Sie zur Benutzung des Programms berechtigt sind und die Kopie für die künftige Nutzung des Programms erforderlich ist.
Ja, das war schon klar.

Zitat:
Original von Bluebird:"Privatkopien sind nur erlaubt, wenn Ihnen der Urheber dies technisch ermöglicht. Den Kopierschutz auf Musik-CDs, das Digital- Rights-Management (DRM)-System in Musik- Dateien oder die DVD-Verschlüsselung zu umgehen, ist ohne die Zustimmung des Rechteinhabers tabu.
Da geht's offenbar um Musik und Videos. Diese Bestimmung ist ja explizit für Computerprogramme durch ein anderes Gesetz nichtig gemacht.
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02.02.2010, 11:25 Uhr

Bluebird
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@Doc: ok nur was soll dann der satz "Aber Vorsicht: Weder diese Bagatellklausel noch ein eingestelltes Strafverfahren schützen Sie vor einer Abmahnung durch den Rechteinhaber. Ferner gilt der Notanker nicht für die Umgehung des Kopierschutzes bei Computerspielen und Software." "
wenn dies fuer software nicht gilt , wieso soll ich dann bei geschuetzter software auch wenn ich im recht bin eine sicherungs kopie zu erstellen , keinen " notanker" haben wenn ich erwischt werde , das aber sowieso machen darf ?
ist mit dvd verschluesselung etwa doch auch ein videospiel inbegriffen ?
ich weissja nicht die videospielhersteller machen sich also muehe mit kopierschutzmechanismen die man eh mir nichts dir nichts aushebeln darf ? macht keinen sinn fuer mich ...

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02.02.2010, 11:38 Uhr

Doc
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Zitat:
Original von Bluebird:
@Doc: ok nur was soll dann der satz "Aber Vorsicht: Weder diese Bagatellklausel noch ein eingestelltes Strafverfahren schützen Sie vor einer Abmahnung durch den Rechteinhaber. Ferner gilt der Notanker nicht für die Umgehung des Kopierschutzes bei Computerspielen und Software." "
wenn dies fuer software nicht gilt , wieso soll ich dann bei geschuetzter software auch wenn ich im recht bin eine sicherungs kopie zu erstellen , keinen " notanker" haben wenn ich erwischt werde , das aber sowieso machen darf ?

Da musst Du den Autor fragen. Ich bin nicht sicher, ob das ein Jurist geschrieben hat.

Zitat:
Original von Bluebird:
ist mit dvd verschluesselung etwa doch auch ein videospiel inbegriffen ?
ich weissja nicht die videospielhersteller machen sich also muehe mit kopierschutzmechanismen die man eh mir nichts dir nichts aushebeln darf ? macht keinen sinn fuer mich ...

Das Gesetz sagt doch eindeutig, dass eine Sicherungskopie eines Computerprogramms nicht vertraglich untersagt werden darf. Ein Kopierschutz ist demnach nur eine technische Hürde, keine juristische.
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[ Dieser Beitrag wurde von Doc am 02.02.2010 um 11:39 Uhr geändert. ]

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02.02.2010, 11:51 Uhr

Bluebird
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@Doc:das ist aus einem interview von 2007 glaub ich mit einer staatsanwaeltin ...
und es heisst doch da im text auch "Ein Recht auf Privatkopie gibt es für Software und Computerspiele nicht" und wenn dann nur wenn es wingend erforderlich ist und das es dem hersteller ueberlassen ist eine kopie mitzugeben oder dieser auf anfrage eine erstellt !
dem gesetz ist da wohl genuege getan eben wie ich schon sagte bei dem beispiel mit der Dreamcast stand das angebot das man gegen unkostenerstattung jederzeit seine GDrom tauschen kann ...
klar wenn es denn hersteller nicht mehr gibt oder der das intresse verloren hat biste eben am arsch und hast pech gehabt , aber das ist ja nicht das thema ...

also ich fuer meine nteil bin da eher vorsichtig , ansonsten kann jeder nach seinem eigenen wissen handeln ...

also ich lege wie Maja mein mandat jetzt nieder und klinke mich auch aus , vom mir aus habt ihr recht und ich meine ruhe *grins*

mfg Bluebird

ps: da warja das Off Topic um Street Fighter namen intressander :)
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02.02.2010, 11:58 Uhr

Doc
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Zitat:
Original von Bluebird:
@Doc:das ist aus einem interview von 2007 glaub ich mit einer staatsanwaeltin ...
und es heisst doch da im text auch "Ein Recht auf Privatkopie gibt es für Software und Computerspiele nicht"

Und weiter: "Lediglich eine Sicherungskopie zu Archivzwecken dürfen Sie erstellen"

Das reicht doch wohl.

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02.02.2010, 13:00 Uhr

Thore
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> Das reicht doch wohl.
Leider nein. Ein Kopierschutz oder Passwort umgehen oder cracken, um das zu bewerkstelligen ist im Grunde illegal, wird aber meist für private Sicherheitskopien nicht verfolgt, weil kein Schaden entsteht.
Wenn der Rechteinhaber (Der Autor oder die Firma) aber klagt, dann hast schlechte Karten.
Das soll der Text aussagen.

Übrigens: Auch das Verwenden eines gültigen Passworts ist hier illegal, wenn die Daten nicht für einen selbst bestimmt sind.

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02.02.2010, 13:01 Uhr

Thore
Posts: 2266
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> da warja das Off Topic um Street Fighter namen intressander

Ach ja, wer ist denn an einer offiziellen Aussage interessiert? Die Mail hab ich noch nicht geschrieben =)

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02.02.2010, 13:23 Uhr

Doc
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Zitat:
Original von Thore:Leider nein. Ein Kopierschutz oder Passwort umgehen oder cracken, um das zu bewerkstelligen ist im Grunde illegal, wird aber meist für private Sicherheitskopien nicht verfolgt, weil kein Schaden entsteht.
Ah, Du hast also explizit ein Gestz gefunden, dass dies für Computerprogramme im Rahmen der Erstellung einer Sicherungskopie ausschließt. Muss ich mal gucken, wo's steht.

Ich hätte mich sonst an diese Interpretation gehalten:

Darf ich von einem Computerspiel / PC-Spiel oder einer Anwendungssoftware eine Sicherungskopie erstellen?

Ja, das Erstellen einer Sicherungskopie von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Spielen zu Privatzwecken bleibt weiterhin erlaubt, auch wenn dazu ein Kopierschutz umgangen werden muss. (§ 69 d Abs. 2 UrhG). Natürlich müssen Sie das Original besitzen. Die Weitergabe, Vertrieb, Verleih der Kopie u.s.w. ist natürlich verboten.

http://www.hardwarejournal.de/tip-urheberrecht-kopierschutz.htm
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02.02.2010, 14:46 Uhr

Thore
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Ahja ok also aus Deinem Paragraphen:

"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist."

Das "die zur Benutzung des Programms berechtigt ist" ist hier wohl ausschlaggebend. Allerdings, ist es erforderlich, ein Spiel zu kopieren?

Aber ich geb dir damit recht, das Erstellen der Kopie für eine private Sicherheitskopie ist dann legal, wenn man dazu berechtigt ist (entweder durch das Original und/oder die Erlaubnis des Rechteinhabers).

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02.02.2010, 15:25 Uhr

Doc
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@Thore:
Das Spiel, besser gesagt die Floppy, kann jederzeit kaputt gehen. Speziell um Disketten ging's ja ausgangs. Da finde ich es einfach mal gut, dass sich Leute gekümmert und die Sachen gerettet haben. Irgendwann wäre z.B. Superfrog verloren gegangen. Nun ist es inzwischen sogar zur Weitergabe freigegeben worden. Ich finde das alte Zeugs-hat jetzt nichts mit Jurakrams zu tun-alles erhaltenswert. Es funktionierte halt nicht mehr, wenn keine Sicherungskopien erstellt werden dürften. Bei Musik und Videos ist's egal, die haben dauerhaften Wert und werden vom Rechteinhaber sicher gut archiviert. Spiele? Sind die nicht mehr aktuell, wirft der Hersteller den Krempel vielleicht in den Müll :-(.
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02.02.2010, 15:45 Uhr

Thore
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@Doc:
Bei alten Spielen wo der Hersteller entweder nichts mehr für Amiga macht, oder schon gar nicht mehr existiert, geb ich Dir völlig recht.
Da ist "Raubkopieren" vielmehr "Erhalt der Software" anstatt Spreading ;) Abgesehen von der Legalität...

Ich hab damals auch schon mit Maxon diskutiert, die ihre Produkte für Amiga nicht freigeben wollen/können, obwohl sie nichts mehr für Amiga machen, anscheinend haben da noch einzelne Programmierer irgendwelche Rechte dran. Alles sehr konfus.

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02.02.2010, 16:15 Uhr

Maja
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Zitat:
Original von Doc:
Zitat:
Original von Thore:Leider nein. Ein Kopierschutz oder Passwort umgehen oder cracken, um das zu bewerkstelligen ist im Grunde illegal, wird aber meist für private Sicherheitskopien nicht verfolgt, weil kein Schaden entsteht.
Ah, Du hast also explizit ein Gestz gefunden, dass dies für Computerprogramme im Rahmen der Erstellung einer Sicherungskopie ausschließt. Muss ich mal gucken, wo's steht.

Ich hätte mich sonst an diese Interpretation gehalten:

Darf ich von einem Computerspiel / PC-Spiel oder einer Anwendungssoftware eine Sicherungskopie erstellen?

Ja, das Erstellen einer Sicherungskopie von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Spielen zu Privatzwecken bleibt weiterhin erlaubt, auch wenn dazu ein Kopierschutz umgangen werden muss. (§ 69 d Abs. 2 UrhG). Natürlich müssen Sie das Original besitzen. Die Weitergabe, Vertrieb, Verleih der Kopie u.s.w. ist natürlich verboten.

http://www.hardwarejournal.de/tip-urheberrecht-kopierschutz.htm


Dann führe Dir nun auch mal den letzten Satz aus diesem Zitat ausführlich zu Gemüte: "Natürlich müssen Sie das Original besitzen. Die Weitergabe, Vertrieb, Verleih der Kopie u.s.w. ist natürlich verboten." Das ist das Wesentliche an § 69a Abs. UrhG!

Scheinbar habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt. Denn nichts anderes habe ich hier mitzuteilen veruscht. § 69a Abs. 2 UrhG ist kein Freibrief für das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen, auch nicht bei Computerprogrammen. Die Croux dabei ist nämlich, trotz des Ausschlusses von § 95a UrhG für Computerprogramme bleibt die rein private, eingeschränkte Weitergabe von Kopien kopiergeschützer Computerprogramme innherhalb der Familie und des Freundeskreises untersagt. Denn § 69d Abs. 2 beschränkt ua. das Erstellen von Kopien ausdrücklich auf Sicherungskopien, und auch das nur dann, "wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist."!

Dieser toll klingende § 69a Abs. 2 UrhG hat nur einen Haken. Zwar wird damit auch § 95a Abs. 3 UrhG (u.a Verbot des gewerblich dienenden Besitztes von Software, die primär der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen dient) für Computerprogramme ausgeklammert. Das Problem dabei ist nur, ohne Software dieser Art ist es schwerlich möglich, Sicherungskopien im Rahmen von § 69d Abs. 2 UrhG zu erstellen. Die brennende Frage dabei ist halt nur, ob im Ernstfall möglich wäre, vor Gericht zweifelsfrei den Nachweis zu führen, dass man ein solches Programm ausschließlich zum Erstellen solcher Sicherungskopien von Computerprogrammen besitzt. Daher weiter oben mein bis dahin offenbar zu dezent formulierter Einwand, dass man sich u.U. keinen Gefallen tut, sich angesichts § 69a Abs. 2 UrhG sicher wie in Abrahams Schoß zu fühlen, mit seinen "Sicherungskopien" von Computerprogrammen alles machen zu können. Das ist keine Lücke im UrhG.

"EULAs" sind zwar keine Gesetze und jeder Passus darin, der den Lizenzinhaber geltendem Recht gegenüber schlechter stellt, ist unwirksam. Trotzdem sind alle anderen Passagen einer EULA, die keinem am Nutzungsort geltenden Gesetz oder gängigen Rechtsprechung zuwiderlaufen, für Linzenzinhaber vertraglich verpflichtend.

Und nein, Passwörter, Produkt-Keys, Seriennummern sind kein Kopierschutz, denn sie verhindern, beschränken, kontrollieren nicht das Kopieren von Datenträgern bzw. der Dateien darauf!! Dasselbe gilt für Produktaktivierung und Echtheitsprüfung.
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[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 02.02.2010 um 16:16 Uhr geändert. ]

[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 02.02.2010 um 16:17 Uhr geändert. ]

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02.02.2010, 16:26 Uhr

Maja
Posts: 15429
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Zitat:
Original von Thore:
@Doc:
Bei alten Spielen wo der Hersteller entweder nichts mehr für Amiga macht, oder schon gar nicht mehr existiert, geb ich Dir völlig recht.
Da ist "Raubkopieren" vielmehr "Erhalt der Software" anstatt Spreading ;) Abgesehen von der Legalität...

Die nostalgischen Gelüste von Computer-Usern sind dem UrhG gleichgültig. Sollte ein Rechteinhaber dieser alten Spiele gegen illegales Kopieren vorgehen, wird man mit der Robin Hood Masche vor Gericht nicht durchkommen. Das UrhG dient nicht dem "Erhalt" von Software, sondern dem Schutz der Rechte von Urhebern.
Zitat:
Ich hab damals auch schon mit Maxon diskutiert, die ihre Produkte für Amiga nicht freigeben wollen/können, obwohl sie nichts mehr für Amiga machen, anscheinend haben da noch einzelne Programmierer irgendwelche Rechte dran. Alles sehr konfus.
Es wird vermutlich so sein, dass sie tatsächlich nicht können, weil diese Produkte in Teilen auch die Urheberrechte Dritter berühren.


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02.02.2010, 16:37 Uhr

Doc
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Zitat:
Original von Maja:
Dann führe Dir nun auch mal den letzten Satz aus diesem Zitat ausführlich zu Gemüte: "Natürlich müssen Sie das Original besitzen. Die Weitergabe, Vertrieb, Verleih der Kopie u.s.w. ist natürlich verboten." Das ist das Wesentliche an § 69a Abs. UrhG!

Hallo? Das hat niemand bestritten, es ging hier immer nur um die Sicherungskopie.

Zitat:
Original von Maja:
Die brennende Frage dabei ist halt nur, ob im Ernstfall möglich wäre, vor Gericht zweifelsfrei den Nachweis zu führen, dass man ein solches Programm ausschließlich zum Erstellen solcher Sicherungskopien von Computerprogrammen besitzt.

Nein Maja, denn das wäre ja die Umkehr der Beweislast. Will der Staatsanwalt mir ans Bein pinkeln, muss er das Gegenteil nachweisen. Glücklicherweise liegt die Beweislast *fast* immer beim Kläger.
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02.02.2010, 16:45 Uhr

Thore
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> Die nostalgischen Gelüste von Computer-Usern sind dem UrhG gleichgültig.

Ich weiß =) Das war auch nicht als Freibrief zu deuten, daß es illegal bleibt ist uns allen bewusst =) Nur die Software-Hersteller von damals sollten sich auch mal solche Gedanken machen ;)
Schließlich wäre das kostenlose Werbung für die Firmen, die noch, oder in neuer Form (z.B. Blue Byte), existieren.

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02.02.2010, 19:32 Uhr

Maja
Posts: 15429
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Zitat:
Original von Doc:
Hallo? Das hat niemand bestritten, es ging hier immer nur um die Sicherungskopie.

Theorie vs. Praxis. Absolut sicher, dass Du keine "Sicherungskopien" besitzt zu denen Du das Original nicht mehr besitzt?

Zitat:
Original von Maja:
Die brennende Frage dabei ist halt nur, ob im Ernstfall möglich wäre, vor Gericht zweifelsfrei den Nachweis zu führen, dass man ein solches Programm ausschließlich zum Erstellen solcher Sicherungskopien von Computerprogrammen besitzt.
Zitat:
Nein Maja, denn das wäre ja die Umkehr der Beweislast. Will der Staatsanwalt mir ans Bein pinkeln, muss er das Gegenteil nachweisen. Glücklicherweise liegt die Beweislast *fast* immer beim Kläger.


Im Ernstfall steht man nicht wegen legalen Sicherungskopien von Computerprogrammen vor Gericht, sondern weil der begründete Verdacht besteht, dass man gegen das UrhG verstoßen hat. In dem Fall werden Zwecks Beweissicherung Computer und Datenträger beschlagnahmt. Kann dabei gefundene eindeutige Beweise der Anklage nicht glaubhaft entkräften, schauts düster aus. Der Richter entscheidet, wer glaubhafter wirkt. Nicht der Angeklagte, kein Gesetz und auch nicht die Lage der Beweislast.

Zitat:
Original von Thore:
> Die nostalgischen Gelüste von Computer-Usern sind dem UrhG gleichgültig.

Ich weiß =) Das war auch nicht als Freibrief zu deuten, daß es illegal bleibt ist uns allen bewusst =) Nur die Software-Hersteller von damals sollten sich auch mal solche Gedanken machen ;)
Schließlich wäre das kostenlose Werbung für die Firmen, die noch, oder in neuer Form (z.B. Blue Byte), existieren.

Die große Masse der Kunden derzeit aktiver Software-Hersteller interessiert sich nicht die Bohne für uralt Amiga-Software. Kostenlose Werbung bei den paar noch verbliebenen Amiga-Fans bringt diesen Software-Herstellern nichts ein, zumal die für eine Freigabe erforderliche Recherche bezüglich weiterer Urheber für diese Unternehmen nicht kostenlos wäre. Sorry, wenn das zu hart klingt, aber so schaut es nunmal aus.

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[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 02.02.2010 um 19:33 Uhr geändert. ]

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02.02.2010, 19:45 Uhr

Thore
Posts: 2266
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> Die große Masse der Kunden derzeit aktiver Software-Hersteller interessiert sich nicht die Bohne für uralt Amiga-Software

Leider sieht Maxon das anders *lach*, aber für die meisten anderen dürfte das stimmen =)

Edit: Hab mich glaub verlesen und gedacht, du meinst, die alten Softwarehersteller würden sich nicht mehr drum scheren. Daher ist die Antwort wohl eher an deiner Aussage vorbei, sorry :D

[ Dieser Beitrag wurde von Thore am 02.02.2010 um 19:46 Uhr geändert. ]

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02.02.2010, 19:59 Uhr

Doc
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Zitat:
Original von Maja:
Im Ernstfall steht man nicht wegen legalen Sicherungskopien von Computerprogrammen vor Gericht, sondern weil der begründete Verdacht besteht, dass man gegen das UrhG verstoßen hat. In dem Fall werden Zwecks Beweissicherung Computer und Datenträger beschlagnahmt. Kann dabei gefundene eindeutige Beweise der Anklage nicht glaubhaft entkräften, schauts düster aus.

Welche Beweise der Anklage? Maja, Du redest irgendwie wirr. Irgendwie scheinst Du mir was unterstellen zu wollen. Schon dass Du im Zusammenhang mit mir das Wort Sicherungskopie in Anführungszeichen setzt, finde ich bedenklich.

Tun wir doch mal so, als sei ich unschuldig. Dann können wir wieder von mir weg hin zu irgendeinem Amiga-Thema kommen.

Auf so einem Niveau mag ich nicht diskutieren :-(.
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02.02.2010, 20:06 Uhr

Maja
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Zitat:
Original von Doc:
Zitat:
Original von Maja:
Im Ernstfall steht man nicht wegen legalen Sicherungskopien von Computerprogrammen vor Gericht, sondern weil der begründete Verdacht besteht, dass man gegen das UrhG verstoßen hat. In dem Fall werden Zwecks Beweissicherung Computer und Datenträger beschlagnahmt. Kann dabei gefundene eindeutige Beweise der Anklage nicht glaubhaft entkräften, schauts düster aus.

Welche Beweise der Anklage? Maja, Du redest irgendwie wirr.
Aufmerksam lesen, drüber nachdenken, verstehen, dann antworten.
Zitat:
Irgendwie scheinst Du mir was unterstellen zu wollen. Schon dass Du im Zusammenhang mit mir das Wort Sicherungskopie in Anführungszeichen setzt, finde ich bedenklich.

Tun wir doch mal so, als sei ich unschuldig. Dann können wir wieder von mir weg hin zu irgendeinem Amiga-Thema kommen.

Auf so einem Niveau mag ich nicht diskutieren :-(.

Das ist auch nicht nötig, wenn Du es nicht auf dieses Niveau bringst. Wohl niemand, der über viele Jahre hinweg Computer intensiv nutzt, kann sich absolut sicher sein, nicht doch noch irgendwo die eine oder andere inzwischen illegale Sicherungskopie rumfliegen zu haben. Das ist alles, was damit gemeint war, als ich frug, ob Du Dir da so sicher bist.
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02.02.2010, 20:14 Uhr

Doc
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Zitat:
Original von Maja:
Das ist auch nicht nötig, wenn Du es nicht auf dieses Niveau bringst.

Jetzt wirst Du auch noch persönlich? Hilf mir mal bitte, wie kann ich in diesem Forum einen User oder eine Userin auf ignore setzen?
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02.02.2010, 20:23 Uhr

Maja
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Zitat:
Original von Doc:
Zitat:
Original von Maja:
Das ist auch nicht nötig, wenn Du es nicht auf dieses Niveau bringst.

Jetzt wirst Du auch noch persönlich? Hilf mir mal bitte, wie kann ich in diesem Forum einen User oder eine Userin auf ignore setzen?

Jetzt komm mal wieder runter. Du bist persönlich geworden, als Du mir untestelltest, Dir etwas unterstellen zu wollen. Reg ich mich darüber auf, dass Du mich auf dieses Niveau runterziehen wolltest? Ne, nicht die Bohne.
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02.02.2010, 20:59 Uhr

Thore
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Leute, Leute immer schön relaxen =)
Das ist der Zeitpunkt, das Thema zu wechseln. Stürmt es bei euch auch so? :-D
Nebenbei, ich hab mal an Capcom geschrieben, mal gespannt was die dazu sagen =)

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02.02.2010, 22:49 Uhr

Andreas_Wolf
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> Ich widersprach damit Deiner These, zu einem Spiel gehörende Videos und/oder
> Musik würden laut Gesetzt ganz pauschal auch als Computerprogramme gelten.

Dann sind wir hier unterschiedlicher Meinung, was sich ohne einen Hinweis auf eine Rechtssprechung in die eine oder andere Richtung nicht auflösen lässt.

> Der Gesetzgeber macht auch keinen Unterschied hinsichtlich der
> Kopierschutzumgehung zwischen Datenträgern mit Computerprogramm(en)
> einerseits und Datenträgern mit ausschließlich Audio/Video andererseits.

Auch das sehe ich nach wie vor anders.

> wo kämen wird wohl hin, wenn Urheber Computerprogramme juristisch
> durchsetzbar derart Schützen könnten (z. B. DRM), dass man sie z. B. nur noch
> ein einziges Mal auf eine Fesplatte kopieren, sprich, installieren könnte?

Und die Daten (Audio, Grafik, Video) zum Spiel darf man gemäß deiner obigen Ausführung, nach der zum Spiel gehörende Daten nicht mit unter die "Computerprogramm-Regel" fallen, nicht mit kopieren? Was nützt einem denn die bloße Programmdatei auf der Festplatte?

> Ein wenig unrecht zu haben ist dasselbe wie ein wenig recht zu haben. Du reibst
> Dich am "Unterschied" zwischen einem halb vollen und einem halb leeren Glas.

Du meinst, hätte ich mich statt nur über "ein wenig unrecht" zusätzlich auch über "ein wenig recht", also die gesamte Aussage, aufgeregt, hättest du mich verstanden? Oder anders formuliert: Ich rieb mich nicht an irgendeinem Unterschied, sondern am zweiten Teil von Thores Aussage. Ob der erste Teil der Aussage etwas anderes aussagt als der zweite, oder doch dasselbe, ist dabei irrelevant.


> Aber was drehen wir uns hier im Kreis? Das Kopieren von Datenträger, für die
> man nicht das Recht dazu hat, ist eben illegal, egal wie rum man es dreht.

Und schon wieder diese unsägliche Tautologie. *Logischerweise* ist das Kopieren von Datenträgern, für die man nicht das Recht hat, sie zu kopieren, illegal. Das ist eine absolute Nullaussage.
Falls du aber meintest: Das Kopieren von Datenträgern, für deren darauf befindliche Software man keine Lizenz hat, ist illegal. ...dann muss ich auch dir mitteilen, dass es darum in diesem Thread hier überhaupt nicht geht und nie ging. Es geht um das Kopieren von Datenträgern, für deren darauf befindliche Software man *sehr wohl* eine Lizenz hat.

> Wie man es dreht und wendet "Das illegale Erstellen von nicht autorisierten
> Kopien ist untersagt" *g*

...oder wie Doc diese Nullaussage äquivalent umformte:

"Sie sind berechtigt, berechtigte Kopien anzufertigen."


> was muss man haben um die legale liezenz zu haben ? hab ich die disk
> verschlampt aber habe anleitung handbuch und verpackung noch hab ich dann
> die liezenz ?

Ich würde sagen: Nein. Im Falle von Amiga-Floppy-Spielen halte den Besitz des Datenträgers für den nötigen Lizenznachweis.

> oder brauch ich nur die disks und sonst nichts ?

Ja, im Falle von Amiga-Floppy-Spielen denke ich das.

> ach das ist kein kopierschutz wenn man sein produkt mittels der serial eingfabe
> auf einen user festlegt und so nicht millionen kopien auf dem selben passwort
> aktivieren kann.

Richtig, das ist kein *Kopier*-Schutz.

> das machen die also aus dem selben spass heraus wie und lucas arts damals
> nur unterhalten wollte mit der code eingabe , die haben das also nicht als schutz
> gesehen das man ne extra liste haben musste zu dem spiel ...

Natürlich war das ein Schutz, aber kein *Kopier*-Schutz. Es war ein *Passwort*-Schutz. Oder nenne es meinetwegen "Ausführungsschutz".

> na dann iss das wohl mein fehler das ich diese spassige eingabe immer so
> missverstanden habe alll die jahre lang .

Nö, es ist nur dein Fehler, dass du nicht verstehst, was ein *Kopier*-Schutz ist.

> wieso sollte sich auch team 17 die muehe gemacht haben die 3 zahlen mit
> schwarzer glanz farbe auf schwarzes papier zu drucken das man es nicht
> vervielfaeltigen kann und man es so mies lesen kann , alles nur aus spass !?

Mit dieser Maßnahme wurde die Code-Liste kopiergeschützt, nicht aber der Datenträger mit dem Spiel. Es geht hier im Thread um die Frage, ob der Kopierschutz von Spielen umgangen werden darf, nicht der von Code-Listen.

> "Ein Recht auf Privatkopie gibt es für Software und Computerspiele nicht."

Das heißt nur, dass Softwarehersteller ihre Produkte mit Kopierschutz ausliefern dürfen, aber nicht, dass keine Privatkopie unter Umgehung dieses Kopierschutzes angefertigt werden darf. Zur Verdeutlichung: Gäbe es für Software ein Recht auf Privatkopie, könnten Käufer dieses Recht einklagen, da ein Kopierschutz dieses Recht beschneiden würde. Kopierschutz für Software wäre damit illegal.

> "Lediglich eine Sicherungskopie zu Archivzwecken dürfen Sie erstellen, wenn Sie
> zur Benutzung des Programms berechtigt sind und die Kopie für die künftige
> Nutzung des Programms erforderlich ist."

Hier würde ich "eine" nicht als Zahlwort verstehen, sondern als unbestimmten Artikel. Ich meine mich zu Erinnern, in diesem Zusammenhang mal die Zahl 7 vernommen zu haben.

> "Wie der Kunde an die Sicherungskopie gelangt, kann der Hersteller entscheiden."

Oder anders formuliert: Wenn der Hersteller keine Sicherungskopie mitliefert, darf der Käufer selbst eine erstellen.

> "Ein Recht, die Kopie selbst anzufertigen, hat der Verbraucher nicht."

Wohlgemerkt: Er hat nicht das *Recht*. Er kann diese Möglichkeit also nicht einklagen, woraus folgt, dass Kopierschutzmaßnahmen legal sind. Das heißt aber nicht, dass der Käufer den Kopierschutz nicht umgehen darf, wenn es ihm denn gelingt, diese technische Hürde zu nehmen.

> "Ist also eine Software kopiergeschützt -- was seltener als bei Musik der Fall
> ist -- muss der Verkäufer die Sicherungskopie mitliefern, wenn es für den Nutzer
> technisch unmöglich ist, diese selbst herzustellen."

Daraus folgt:
Liefert der Verkäufer die Sicherungskopie nicht mit, kann man unterstellen, dass er davon ausgeht, dass der Nutzer technisch in der Lage ist, die Sicherungskopie unter Umgehung des Kopierschutzes selbst herzustellen, und der Verkäufer dies auch duldet. Daraus ergibt sich direkt die Erlaubnis einer Privatkopie.
...und:
Ist es für den Nutzer technisch möglich, eine Sicherungskopie unter Umgehung des Kopierschutzes selbst herzustellen, muss der Verkäufer keine Sicherungskopie mitliefern. Auch daraus ergibt sich direkt die Erlaubnis einer Privatkopie.

> "Den Kopierschutz dürfen Sie auch bei Software nicht auf eigene Faust umgehen."

Hier widerspricht der Text den zuvor gemachten Aussagen und den Schlussfolgerungen daraus.

> "Welches Recht vorgeht, der Anspruch auf die Sicherungskopie oder das
> Kopierschutzverbot..."

Hier hatte der Autor anscheinend eine kurze geistige Auszeit, denn "Kopierschutzverbot" ist das Gegenteil von dem, was er meint.

> "Privatkopien sind nur erlaubt, wenn Ihnen der Urheber dies technisch ermöglicht."

Ein Kopierschutz, der sich technisch umgehen lässt, kommt einer technischen Ermöglichung einer Privatkopie gleich ;-)

> "Den Kopierschutz auf Musik-CDs, das Digital- Rights-Management (DRM)-System
> in Musik- Dateien oder die DVD-Verschlüsselung zu umgehen, ist ohne die
> Zustimmung des Rechteinhabers tabu.

Hier sind wir wieder beim Unterschied zwischen Computerprogrammen und Audio/Video.

> man beachte denn letzten satz [...] "Ferner gilt der Notanker nicht für die
> Umgehung des Kopierschutzes bei Computerspielen und Software."

Was ist hier mit "Notanker" gemeint?
(Und: Wie kompetent ist jemand, der Computerspiele und Software unterscheidet? ;-)

> ist mit dvd verschluesselung etwa doch auch ein videospiel inbegriffen ?

Nein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Content_Scramble_System

> ich weissja nicht die videospielhersteller machen sich also muehe mit
> kopierschutzmechanismen die man eh mir nichts dir nichts aushebeln darf ?
> macht keinen sinn fuer mich ...

Dann überlege mal, wofür man Kopien noch benutzen könnte, außer als Sicherungskopien. Ich denke, da kommst du selbst drauf.

> es heisst doch da im text auch [...] das es dem hersteller ueberlassen ist eine
> kopie mitzugeben

Nö: "muss der Verkäufer die Sicherungskopie mitliefern".

> oder dieser auf anfrage eine erstellt !

Dies wird aber nicht immer möglich sein. Nach meiner Interpretation der Freifahrtschein für eine die Kopierschutzmaßnahme umgehende Anfertigung einer Privatkopie.

> klar wenn es denn hersteller nicht mehr gibt oder der das intresse verloren hat
> biste eben am arsch und hast pech gehabt , aber das ist ja nicht das thema ...

Falsch. Das ist sehr wohl das Thema, denn das dürfte der Regelfall bei alten Amiga-Floppy-Spielen sein.

[ Dieser Beitrag wurde von Andreas_Wolf am 03.02.2010 um 00:03 Uhr geändert. ]

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03.02.2010, 00:56 Uhr

Maja
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Zitat:
Original von Andreas_Wolf:
Und die Daten (Audio, Grafik, Video) zum Spiel darf man gemäß deiner obigen Ausführung, nach der zum Spiel gehörende Daten nicht mit unter die "Computerprogramm-Regel" fallen, nicht mit kopieren? Was nützt einem denn die bloße Programmdatei auf der Festplatte?

Du hast ein herausragendes Talent, Sachverhalte zu verkomplizieren. Als Liznenzinhaber, sprich, Besitzer des Original ist man zum Erstellen einer Sicherungskopie, sprich, 1:1 Kopie des Datenträgers brechtigt, über dessen Original man verfügt. Das beinhaltet natürlich auch das Bild- und Tonmaterial auf diesem Datenträger. Davon wird aus aus diesem Bild- und Tonmaterial aber nocht lange keine Computerprogramme.
Zitat:
Ich würde sagen: Nein. Im Falle von Amiga-Floppy-Spielen halte den Besitz des Datenträgers für den nötigen Lizenznachweis.
Ohne den original Datenträger wird es in der Regel schwierig, den Lizenznachweis zu führen, egal ob Amiga-Floppy-Spiele oder etwas anderes.
Zitat:
Hier würde ich "eine" nicht als Zahlwort verstehen, sondern als unbestimmten Artikel. Ich meine mich zu Erinnern, in diesem Zusammenhang mal die Zahl 7 vernommen zu haben.
Womit Du schon in die "Falle" von §69a Abs. 5 getappt bist. Den Begriff Privatkopie kennt das UrhG nicht. Es gibt ein Urteil des BGH von April 1978, laut dem es legal ist, bis zu 7 Kopien urheberrechtlich Geschützer Werke unentgeltlich an den engsten Kreis (Verwandte, Freunde, Bekannte) weiterzugeben. Hier der Leitsatz dieses Urteils:
"1. Die gem UrhG § 54 Abs 1 Nr 4a gestattete vergütungsfreie Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von urheberrechtlich geschützten kleinen Teilen eines erschienenen Werkes oder von einzelnen Aufsätzen aus Zeitungen oder Zeitschriften zum eigenen Gebrauch darf jedenfalls die Zahl von 7 Exemplaren nicht überschreiten. Das gilt auch dann, wenn die Vervielfältigungsstücke zu Unterrichtszwecken im Schulbereich dienen sollen."

Das hat weder was mit Musik, noch mit Filmen oder Computerprogrammen zu tun. § 69d Abs. 1 UrhG erlaubt Lizenzinhabern das Vervielfältigen und Speichern, sprich Kopieren von Computerprogrammen nur, wenn das "für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms" notwendig ist. Andern mit einer Kopie eine Freude zu machen, gehört i.d.R. nicht zur bestimmungsgemäßen Benutzung eines Computerprogramms.

--
** Tippfehler sind kostenlos und dürfen unbegrenzt an Dritte weitergegeben werden. **


[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 03.02.2010 um 00:58 Uhr geändert. ]

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03.02.2010, 03:58 Uhr

Andreas_Wolf
Posts: 2980
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> Dann führe Dir nun auch mal den letzten Satz aus diesem Zitat ausführlich zu
> Gemüte: "Natürlich müssen Sie das Original besitzen. Die Weitergabe, Vertrieb,
> Verleih der Kopie u.s.w. ist natürlich verboten." Das ist das Wesentliche an
> § 69a Abs. UrhG!

Was soll dieser Hinweis? Es ging hier im Thread immer nur um die Legalität von Kopien, die vom *Lizenzinhaber selbst* zur *eigenen* Nutzung angefertigt werden. Du schießt meilenweit daneben.

> Scheinbar habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt. Denn nichts anderes
> habe ich hier mitzuteilen veruscht. § 69a Abs. 2 UrhG ist kein Freibrief für das
> Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen, auch nicht bei Computerprogrammen.
> Die Croux dabei ist nämlich, trotz des Ausschlusses von § 95a UrhG für
> Computerprogramme bleibt die rein private, eingeschränkte Weitergabe von
> Kopien kopiergeschützer Computerprogramme innherhalb der Familie und des
> Freundeskreises untersagt.

Auch hier: Wie kommst du auf "Familie" oder "Freundeskreis"? Hier war nie davon die Rede. Du stellst Argumente in den Raum, die angeblich geäußert wurden, um ihnen hinterher widersprechen zu können. Dabei entgeht dir, dass darüber hier im Thread von Anfang an Konsens herrschte.

> Daher weiter oben mein bis dahin offenbar zu dezent formulierter Einwand, dass
> man sich u.U. keinen Gefallen tut, sich angesichts § 69a Abs. 2 UrhG sicher wie in
> Abrahams Schoß zu fühlen, mit seinen "Sicherungskopien" von
> Computerprogrammen alles machen zu können.

Was ist "alles"? Doch nicht auch "Weitergabe, Vertrieb, Verleih", wogegen dein Einwand gerichtet ist, was aber nie Thema der Diskussion (weil eben Konsens) war?

>> Das hat niemand bestritten, es ging hier immer nur um die Sicherungskopie.

> Theorie vs. Praxis. Absolut sicher, dass Du keine "Sicherungskopien" besitzt zu
> denen Du das Original nicht mehr besitzt?

Was hat Docs privater Umgang mit "Sicherungskopien" damit zu tun, dass es hier in der *Diskussion* (nicht zwingend bei ihm daheim) immer nur um *echte* Sicherungskopien ging und dies auch Konsens war?

>> Auf so einem Niveau mag ich nicht diskutieren :-(.

> Das ist auch nicht nötig, wenn Du es nicht auf dieses Niveau bringst. Wohl
> niemand, der über viele Jahre hinweg Computer intensiv nutzt, kann sich absolut
> sicher sein, nicht doch noch irgendwo die eine oder andere inzwischen illegale
> Sicherungskopie rumfliegen zu haben. Das ist alles, was damit gemeint war, als
> ich frug, ob Du Dir da so sicher bist.

Und jetzt schau doch noch mal nach, worauf du mit deiner recht persönlichen Frage entgegnet hattest: Auf eine Aussage Docs, worum es hier im Thread ging, nachdem du dahingehend völlige Verwirrung zu erkennen gabst.
Man muss sich wirklich wundern.

> Du hast ein herausragendes Talent, Sachverhalte zu verkomplizieren.

Dass dir das kompliziert vorkommt, leuchtet mir ein :-P

> Als Liznenzinhaber, sprich, Besitzer des Original ist man zum Erstellen einer
> Sicherungskopie, sprich, 1:1 Kopie des Datenträgers brechtigt, über dessen
> Original man verfügt. Das beinhaltet natürlich auch das Bild- und Tonmaterial auf
> diesem Datenträger.

Jetzt wird's ganz verrückt. Bluebird schrieb, dass er der Meinung ist, dass man als Lizenzinhaber den Kopierschutz von Datenträgern mit Computerprogrammen nicht umgehen darf, weil da schließlich auch Audio/Video/Grafik als Teil des Programms mit drauf ist, laut UrhG die Kopierschutzumgehungserlaubnis aber nur für Computerprogramme (= ausschließlich die ausführbaren Dateien) gelte. Darauf entgegnete ich, dass ich diese Interpretation für unsinnig halte, denn die nichtausführbaren Daten sind für den Betrieb des Programmes nötig, fallen also gleichsam unter die Kopierschutzumgehungserlaubnis für Computerprogramme. Schließlich gilt das Spiel als Ganzes als Werk i.S. des UrhG. Daraufhin widersprachst du mir und schriebst:

"Wenngleich auch Bilder, Musik und Videos auf Spiele-CDs/DVDs nicht zwangsläufig auch Computerprogramme sind, nur weil sie zum Spiel gehören und nicht selten auch vom selben Urheber stammen."

...und:

"Ich widersprach damit Deiner These, zu einem Spiel gehörende Videos und/oder Musik würden laut Gesetzt ganz pauschal auch als Computerprogramme gelten."

...nur um jetzt festzustellen, dass die Kopierschutzumgehungserlaubnis die nichtausführbaren Daten des Spiels einschließt, wie ich es schon die ganze Zeit schreibe.

> Davon wird aus aus diesem Bild- und Tonmaterial aber nocht lange keine
> Computerprogramme.

Du liest Dinge, die nicht dastehen. *Ich selbst* schrieb, dass Bild- und Tondaten keine Computerprogramme *sind*, aber dennoch integraler Bestandteil des Spiels sind und damit das Spiel als Ganzes (also inkl. Programdatei(en), Grafik, Sound etc.) als Werk i.S. des UrhG gilt. Daraus folgt, dass die Kopierschutzumgehungserlaubnis eben nicht nur für die Programmdatei allein gilt (wie Bluebird impliziert hat), sondern für das gesamte Spiel inkl. aller Daten bzw. den gesamten Datenträger eben.

> Ohne den original Datenträger wird es in der Regel schwierig, den
> Lizenznachweis zu führen, egal ob Amiga-Floppy-Spiele oder etwas anderes.

Der Lizenznachweis kann sich auch aus einem Keyfile o.ä. ergeben, das man nach Bezahlung gesondert auf elektronischem Wege zugeschickt bekommt. Der Original-Datenträger ist hierbei als Lizenznachweis wertlos. Da es dieses Distributionsmodell bei Amiga-Floppy-Spielen, um die es hier im Thread speziell geht, noch nicht gab, muss da natürlich der Original-Datenträger als Nachweis herhalten. Mittlerweile gibt es aber auch andere Wege, daher meine Einschränkung.

> Womit Du schon in die "Falle" von §69a Abs. 5 getappt bist. Den Begriff
> Privatkopie kennt das UrhG nicht.

Auch ich habe diesen Begriff in dem Teil, auf den du dich beziehst, nicht verwendet. Ich bezog mich auf den Begriff "Sicherungskopie", wie du feststellen wirst, wenn du nachsiehst, worauf ich damit geantwortet hatte.

> Es gibt ein Urteil des BGH von April 1978, laut dem es legal ist, bis zu 7 Kopien
> urheberrechtlich Geschützer Werke unentgeltlich an den engsten Kreis
> (Verwandte, Freunde, Bekannte) weiterzugeben.

Danke für den Hinweis. Ich hatte die Zahl 7 tatsächlich einem falschen Zusammenhang zugeordnet (nämlich "Sicherungskopie").
Womit die Frage entsteht: Wieviele Sicherungskopien eines Software-Datenträgers zur eigenen Nutzung darf ein Lizenzinhaber gleichzeitig vorhalten? Einen? Soviel er möchte? Irgendwas dazwischen? Ich würde zumindest "eine" aus Bluebirds zitiertem Text wie erwähnt nicht für das Zahlwort halten.

> § 69d Abs. 1 UrhG erlaubt Lizenzinhabern das Vervielfältigen und Speichern,
> sprich Kopieren von Computerprogrammen nur, wenn das "für eine
> bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms" notwendig ist.
> Andern mit einer Kopie eine Freude zu machen, gehört i.d.R. nicht zur
> bestimmungsgemäßen Benutzung eines Computerprogramms.

Und schon wieder argumentierst du gegen Aussagen, die hier von keinem getroffen wurden, weder implizit noch explizit. Ich bezog mich auf die eigene Nutzung durch den Lizenzinhaber, nicht auf "Andere".

[ Dieser Beitrag wurde von Andreas_Wolf am 03.02.2010 um 12:27 Uhr geändert. ]

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03.02.2010, 08:29 Uhr

Thore
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Liest sich eigentlich irgendjemand diese kilometerlangen Beiträge komplett durch?
Ich denk jeder kennt nun das Gesetz....
Berechtigt zum Kopieren ist nur der, der dazu autorisiert ist, sprich durch Lizenz oder Genehmigung seitens der anderen Partei, die die nötigen Rechte dazu hat.
Alles andere ist nur aufgedröselt...
Aber irgendwie wiederholt sich hier alles hundertmal... (Für AW: Es sind nicht tatsächlich 100 mal, ich habe diese Zahl als Floskel gewählt *g* [kleiner Scherz, bitte nicht übel nehmen])

So Antwort von Capcom hab ich noch keine =)

Edit: Gerade kommt die Antwort reingeschneit (da sind wir ja wieder beim Wetter *lach*)
Also: Die Idee der Namensänderung ging von den Designern von Capcom aus.

Zitat von Capcom:
"It was a decision by the designers to change the names for the North American market."

Damit dürfte die Theorie stimmen, daß sie Klagen aus dem Weg gehen wollten. Interessant.

[ Dieser Beitrag wurde von Thore am 03.02.2010 um 08:32 Uhr geändert. ]

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