Gerichtsunterlagen > ESCOM AG gegen Village Tronic
ESCOM AG gegen Village Tronic
Am 28. Februar 1997 erwirkt die ESCOM AG vor dem Landesgericht Hannover eine
einstweilige Verfügung gegen Village Tronic, die Letzterem den Vertrieb von
AmigaOS 3.1 untersagt. Village Tronic legt Berufung gegen diesen Beschluss
ein und bekommt in zweiter Instanz Recht: Das Oberlandesgericht Celle hebt
die Einstweilige Verfügung am 16. Juli 1997 wieder auf.
Im Urteil des Oberlandesgerichts wird (u.a.) festgehalten, dass die ESCOM AG
kein alleiniges Nutzungsrecht für AmigaOS 3.1 belegen konnte:
"Ein Unterlassungsanspruch [...] setzte voraus, daß die [ESCOM AG] ein
ausschließliches Nutzungsrecht an dem Betriebssystem OS 3.1 besäße. Daß dies
der Fall ist, kann nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit festgestellt werden.
In den zwischen der Commodore-Amiga-Gruppe und der [ESCOM AG] geschlossenen
Verträgen ist nur von 'sämtlichen aufgrund der Patente bestehenden Rechte,
Titel und Rechtsansprüche' die Rede; das Betriebssystem OS 3.1 ist dort nicht
als solches bezeichnet. Den vorgelegten Unterlagen über eine Vereinbarung
zwischen diesen Parteien vom 13. März 1995 läßt sich deshalb nicht
hinreichend überprüfbar entnehmen, daß die [ESCOM AG] die ausschließlichen
Lizenzrechte an dem Betriebssystem erworben hat."
(Anm. d. Red.: deutsche Gerichtsunterlagen sind i.d.R. nur anonymisiert erhältlich. im
Original ist im oben zitierten Absatz entweder die Bezeichnung "ESCOM AG"
geschwärzt oder es ist von der "Gemeinschuldnerin" die Rede)
Dokumente